Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Lüster, Bras, Kandelaber u. dergl. Armaturen aus gewöhn 
lichen Metallen, wenn auch mit Leitungen und Ausschaltungen für elektrische 
Beleuchtung versehen — nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 95, 
Nr. 2969, P. 6). 
Hölzerne Schuhmacherleisten und ähnliche Gegenstände 
aus einem oder verschiedenem Material angefertigt — nach dem Material. Siehe 
Art. 161 (C. 95, Nr. 23 127). 
Eiserne Korkenzieher, die teils aus Eisen und Stahl, teils aus 
Draht verfertigt sind — nach dem dem Gewichte nach vorherrschenden Material 
(C. 97, Nr. 2020, P. 2). 
Haargewebe in Verbindung mit anderem Material — nach dem 
Material. Siehe Art. 46 (C. 99, Nr. 6238). 
Die aus dem Auslande unter dem Namen Pegamoid, Dermatoid 
u. a. m. eingeführte Ware, die ein mit einem Präparat aus chemisch bearbeiteter 
Zellulose überzogenes Gewebe darstellt, ist nach den entsprechenden Artikeln 
des Tarifs, je nach dem Material des Gewebes, zu verzollen. Vergl. unter 
Art. 188 das C. 10, Nr. 36 911 (C. 02, Nr. 7907). 
Erzeugnisse, in welchen Seidenchenille nicht das Grundmaterial, 
sondern nur eine ergänzende Verzierung bildet, sind nach den dem Material ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs mit einem entsprechenden Zuschlag für die seidene 
Verzierung zu verzollen, wobei bei Strumpf- und Posamentierwaren behufs Klassi 
fizierung derselben unter die entsprechenden Rubriken des Art. 205 und der An 
merkung dazu auch die Seidenchenille bei Bemessung der Oberfläche der Seide 
nach Anm. 6 zu Art. 183 bis 209 in Betracht zu ziehen ist (C. 03, Nr. 15 942). 
Glühstrümpfe, ungeglüht, auch wenn sie mit einer mineralischen 
Masse getränkt sind, sind je nach dem Faserstoff zu verzollen, aus dem sie her 
gestellt sind (C. 05, Nr. 2543). 
Krauthobel sind nach dem dem Gewicht nach überwiegenden Material 
zu verzollen (C. 05, Nr. 10 398). 
Möbelkissen ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden 
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs und der Bearbeitung. 
Siehe Art. 61, P. 5 (C. 06, Nr. 3379, P. 4). 
Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 117, 
sind zu verzollen: Maschinengewehre, nicht für den Handgebrauch, 
Lafetten auf Rädern und Dreifüsse dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport 
von Maschinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Lasttieren (Sattel 
bäume auf Scharnieren mit Gehänge) als vorzugsweise aus Eisen hergestellte 
Waren mit einem geringen Zusatze von Kupfer — in den Maschinengewehren, 
und von Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines Ueberzugs 
der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1, des Tarifs. Patronenbänder zu 
Maschinengewehren, aus einem persenningähnlichem Material hergestellt — nach 
Art. 194. Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz, mit Lack oder Farbe 
bedeckt — nach Art. 61, P. 2. Einspännige zweirädrige Karren zum Transport 
von Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör wie Lastfuhrwerke — 
nach Art. 173, P. 4. Pferdegeschirr zu den Transportvorrichtungen (Schweiss- 
decken, Riemen, Zaumwerk, Sattel-Gurte und -Kissen usw.), wie Sattler- und 
Riemenarbeit — nach Art. 57, P. 4. Die sonstigen Zubehörteile von Maschinen 
gewehren, ihre Reserveteile und gesondert eingeführte Teile sind nach den dem 
Material entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 9437)- 
Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6 der Anmerkungen 
zu den Art. 183 bis 209 hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die M e n g e 
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold oder Silber) in Pro 
zenten der Gesamtzahl der Ketten- und Schlussfäden eines Gewebes der halben
	        
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