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Lüster, Bras, Kandelaber u. dergl. Armaturen aus gewöhn
lichen Metallen, wenn auch mit Leitungen und Ausschaltungen für elektrische
Beleuchtung versehen — nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 95,
Nr. 2969, P. 6).
Hölzerne Schuhmacherleisten und ähnliche Gegenstände
aus einem oder verschiedenem Material angefertigt — nach dem Material. Siehe
Art. 161 (C. 95, Nr. 23 127).
Eiserne Korkenzieher, die teils aus Eisen und Stahl, teils aus
Draht verfertigt sind — nach dem dem Gewichte nach vorherrschenden Material
(C. 97, Nr. 2020, P. 2).
Haargewebe in Verbindung mit anderem Material — nach dem
Material. Siehe Art. 46 (C. 99, Nr. 6238).
Die aus dem Auslande unter dem Namen Pegamoid, Dermatoid
u. a. m. eingeführte Ware, die ein mit einem Präparat aus chemisch bearbeiteter
Zellulose überzogenes Gewebe darstellt, ist nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs, je nach dem Material des Gewebes, zu verzollen. Vergl. unter
Art. 188 das C. 10, Nr. 36 911 (C. 02, Nr. 7907).
Erzeugnisse, in welchen Seidenchenille nicht das Grundmaterial,
sondern nur eine ergänzende Verzierung bildet, sind nach den dem Material ent
sprechenden Artikeln des Tarifs mit einem entsprechenden Zuschlag für die seidene
Verzierung zu verzollen, wobei bei Strumpf- und Posamentierwaren behufs Klassi
fizierung derselben unter die entsprechenden Rubriken des Art. 205 und der An
merkung dazu auch die Seidenchenille bei Bemessung der Oberfläche der Seide
nach Anm. 6 zu Art. 183 bis 209 in Betracht zu ziehen ist (C. 03, Nr. 15 942).
Glühstrümpfe, ungeglüht, auch wenn sie mit einer mineralischen
Masse getränkt sind, sind je nach dem Faserstoff zu verzollen, aus dem sie her
gestellt sind (C. 05, Nr. 2543).
Krauthobel sind nach dem dem Gewicht nach überwiegenden Material
zu verzollen (C. 05, Nr. 10 398).
Möbelkissen ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs und der Bearbeitung.
Siehe Art. 61, P. 5 (C. 06, Nr. 3379, P. 4).
Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 117,
sind zu verzollen: Maschinengewehre, nicht für den Handgebrauch,
Lafetten auf Rädern und Dreifüsse dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport
von Maschinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Lasttieren (Sattel
bäume auf Scharnieren mit Gehänge) als vorzugsweise aus Eisen hergestellte
Waren mit einem geringen Zusatze von Kupfer — in den Maschinengewehren,
und von Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines Ueberzugs
der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1, des Tarifs. Patronenbänder zu
Maschinengewehren, aus einem persenningähnlichem Material hergestellt — nach
Art. 194. Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz, mit Lack oder Farbe
bedeckt — nach Art. 61, P. 2. Einspännige zweirädrige Karren zum Transport
von Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör wie Lastfuhrwerke —
nach Art. 173, P. 4. Pferdegeschirr zu den Transportvorrichtungen (Schweiss-
decken, Riemen, Zaumwerk, Sattel-Gurte und -Kissen usw.), wie Sattler- und
Riemenarbeit — nach Art. 57, P. 4. Die sonstigen Zubehörteile von Maschinen
gewehren, ihre Reserveteile und gesondert eingeführte Teile sind nach den dem
Material entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 9437)-
Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6 der Anmerkungen
zu den Art. 183 bis 209 hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die M e n g e
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold oder Silber) in Pro
zenten der Gesamtzahl der Ketten- und Schlussfäden eines Gewebes der halben