Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Summe der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert für Kette und Schuss 
ergeben, gleichzusetzen ist. 
Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posamentierarbeit, 
die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold und Silber enthalten, sind bei An 
wendung des Vertragstarifs nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der 
Menge der ausserdem noch darin enthaltenen Seide. 
Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe, gestrickten und ge 
flochtenen Waren und Posamentierarbeiten, die sowohl Seide, wie unechtes oder 
echtes Gold und Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von mehr als 
20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an unechtem Gold oder Silber diese 
Norm nicht übersteigt, sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem 
Gold oder Silber .zu betrachten, je nachdem welche von den Beimischungen in 
ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen der Beimischungen, welche von ihnen 
die grössere tarifarische Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der betr. Stoff 
dem höheren Zoll unterhegt. In beiden Fällen ist dabei als prozentualer Gehalt 
an Beimischungen die Summe des prozentualen Gehalts an Seide und unechtem 
sowie echtem Gold oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge 
dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten nach dem Vertrags 
tarif, z. B. folgendermassen zu verzollen: 
1. Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und Silber überwiegt 
— wie seidene, sofern die Menge aller dieser Beimischungen insgesamt 
50 v. H. übersteigt, und wie halbseidene, sofern sie mehr als 20 v. H. 
aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt. 
2. Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die Seide überwiegt 
oder bei gleichen Mengen dieser Beimischungen — nach Art. 148, P. 6 
(C. 06, Nr. 10 627). 
Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 vorgesehene Zoll 
zuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) für die dort angegebenen Fabrikate 
schliesst, wenn die Waren in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind, 
den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung für Besäumung fest 
gesetzt ist, da die Besäumung nicht als eine besondere Art der Bearbeitung an 
gesehen werden kann, sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist. 
Gleichzeitig hat das Zolldepartement erläutert, dass die erwähnten Zu 
schläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) auch von besäumten und 
besetzten Fabrikaten zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her 
gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das Besticken eine ganz 
besondere Art der Bearbeitung von Geweben und Tüll darstellt und der von 
diesen Fabrikaten nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für 
die Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06, Nr. 10 864). 
Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber nicht bestickten) 
Geweben, Bändern, Tüll und dergl. Manufakturwaren in ganzen Stücken 
und Abschnitten, die nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen 
bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vorgesehenen Zuschläge 
nicht zu erheben, da diese Anmerkung sich nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen 
bezieht, die das Aussehen von fertigen Gebrauchsartikeln, wie z. B. Tüchern, 
Jischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben (C. 06, Nr. 13 419). 
Gewebe mit Pole, sowie Bänder mit einer Pole aus Baumwolle 
oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und mit einer Beimischung von Seide 
in einer Menge, die 20 v. H. der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden 
nicht übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Art. 183 bis 209 des Vertragstarifs 
nach dem Material mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht 
unter den Begriff der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen 
und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertragstarifs genannt 
sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Geweben mit Pole die eine (Vorder-) Seite 
v °n den Polfäden, die andere nur von den Ketten- und Schussfäden ge
	        
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