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lit. a) dienen kennen, ater konstruktiv nicht zu eirem Ganzen verbunden sind,
fallen nicht unter den technischen begriff einer Maschine oder eines Apparates,
sind vielmehr — gemäss dem in der Zollpraxis durchgeführten Prinzip — nach
den der Bauart und dem Material der zu der Vorrichtung gehörenden Gegen
stände entsprechenden Tarifartikeln in derselben Weise zu verzollen, wie dies
für die Verzollung von Lifts und verschiedenen Arten von Fabrikvorrichtungen,
die nicht eine Maschine darstellen, vorgeschrieben ist. Siehe Art. 167 (C. 10,
Nr. 9070).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats sind Kästen für Miniatur
farben, ohne Farben eingeführt, je nach dem Herstellungsmaterial — nach
den entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 23 604).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 12 204 vom Jahre 1910 wird
die Verzollung einer Wasserreinigungsanlage, bestehend aus einem
Rührscheit, Ventilen, Leitern, Geländern, Röhren und anderen Verbindungs
stücken, als eine einheitliche Maschine abgelehnt und ihre Verzollung nach ver
schiedenen, für die einzelnen Bestandteile in Betracht kommenden Artikeln be
stätigt (C. 10, Nr. 36 911).
Das Ansatzstück des Saugrohrs einer Pumpe, be
stehend aus einem Rohre mit siebartigen Wänden und einer einfachen Klappe
im Innern, das lediglich dazu dient, das Saugrohr der Pumpe vor Verstopfung
durch feste Gegenstände zu schützen sowie während des Stillstands der Pumpe
das Wasser darin zurückzuhalten, ist im Hinblick darauf, dass diese Vorrichtung
wegen der Einfachheit ihrer Bauart nicht zu den Maschinen und Apparaten ge
rechnet werden kann, die nach Art. 167 eingelassen werden, nach dem für das
Material in Frage kommenden Tarifartikel zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).
Laut dem Beschlüsse der besonderen Tarifkommission vom 22. Dezem
ber 1910, Nr. 585, ist die als Conveyor bezeichnete Fabrikvorrichtung zur
Beförderung von Steinkohlen innerhalb der Fabrik, bestehend aus Winden,
Spannvorrichtungen, kleinen Wagen, Trichtern, Rahmen, Führungen und
anderen Teilen, folgendermassen zu verzollen: Die eisernen Winden und Spann
vorrichtungen, wie nicht besonders genannte Apparate — nach Art. 167, P. 1,
lit. a; die kleinen Wagen, die Trichter, Rahmen und sonstigen Teile, die keine
einheitliche Maschine oder keinen Apparat darstellen, gleich Fahrstühlen —
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach der Beschaffenheit des
Materials, der Art der Bearbeitung und der Konstruktion des betreffenden
Teiles der Anlage (C. 11, Nr. 7345).
Sparbüchsen, laut dem Beschlüsse der besonderen Tarifkommission
vom 12. Juli 1911, Nr. 422, je nach dem Material— nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs. Das C. 05, Nr. 4216, betr. Sparbüchsen, wird aufgehoben
(C. 11, Nr. 22412).