Die Bezirks- und Ortsbehörden hab«
Es ist den untern Behördern ‚nicht gestattet, in der Weise
genössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16,
Bewill ng mA )
WILISU
Art. 16, Abs, 5; 4 und 6.
ntonalen Behörde mitzuteilen.
dass durch deren unmittelbar perioc
7
Z
;ffend die Arbeitszeit sind im Doppel dem eid-
\bs. 2
1 ‚ die daran geknüpften Beding-
gten Stundenpläne müssen während :
jen Arbeitsräumen angeschlagen sein. :
Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von
it, ohne dass die rechtzeifige Einho
g möglich gewesen wäre, so hat der Fabrikinhaber an
C
Angabe der Gründe um die nachträg-
uUuKOMMEN.
gnis der obern umgangen
Fabrikinspekt«
n die von ihnen erteil-
irks- und Ortsbehörden erteilten
Abs. 9.
SS
1
1
ung einer
EEE