Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

   
    
Die Bezirks- und Ortsbehörden hab« 
  
Es ist den untern Behördern ‚nicht gestattet, in der Weise 
  
    
genössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 
  
  
Art. 16, 
   
Bewill ng mA ) 
WILISU 
    
Art. 16, Abs, 5; 4 und 6. 
ntonalen Behörde mitzuteilen. 
dass durch deren unmittelbar perioc 
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;ffend die Arbeitszeit sind im Doppel dem eid- 
\bs. 2 
1 ‚ die daran geknüpften Beding- 
gten Stundenpläne müssen während : 
jen Arbeitsräumen angeschlagen sein. : 
  
Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von 
it, ohne dass die rechtzeifige Einho 
g möglich gewesen wäre, so hat der Fabrikinhaber an 
C 
Angabe der Gründe um die nachträg- 
uUuKOMMEN. 
gnis der obern umgangen 
Fabrikinspekt« 
  
n die von ihnen erteil- 
   
irks- und Ortsbehörden erteilten 
  
  
Abs. 9. 
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