20
Die Massnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder
von einem Regierungspräsidenten und in Russland von einem Generalgouverneur
oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range
entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser
Massregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen.
Die Massnahmen, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder
getroffen werden, sollen einschliesslich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem
Wege mitgeteilt werden.
Man ist darüber einig, dass die Mitteilungen über veterinäre Massregeln
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit
ihrem Erlass erfolgen sollen.
Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchen die beider
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch
in Gemässheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll.
§ 21.
Die Quarantänemassregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krank
heiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach
der grösseren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität,
angewandt werden.
§ 22.
Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Um
ständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen
werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt
sind. Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu er
greifenden Massregeln verständigen.
Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Aus
wanderer russischer Abkunft, und andere, welche von den deutschen Behörden
nach Russland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden
zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sich diese Personen in Deutschland nicht
länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie
über die deutsch-russische Grenze gegangen sind.
§ 23.
Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen
gehalten sein, passlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche
in das Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen
werden sollen, ausschliesslich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen,
wo eine Abfertigung für Reisende stattfindet.