Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  Massnahmen,  die  in  Deutschland  von  einem  Oberpräsidenten  oder
von  einem  Regierungspräsidenten  und  in  Russland  von  einem  Generalgouverneur
oder  von  einem  Gouverneur  getroffen  werden,  sollen  gegenseitig  dem  im  Range
entsprechenden  Beamten  mitgeteilt  werden.  Die  Mitteilung  der  Gründe  dieser
Massregeln  soll  auf  diplomatischem  Wege  erfolgen.
Die  Massnahmen,  welche  von  den  Zentralbehörden  der  beiden  Länder
getroffen  werden,  sollen  einschliesslich  ihrer  Gründe  gegenseitig  auf  diplomatischem
Wege  mitgeteilt  werden.
Man  ist  darüber  einig,  dass  die  Mitteilungen  über  veterinäre  Massregeln
beiderseits  tunlichst  vor  Ausführung  derselben  und  spätestens  gleichzeitig  mit
ihrem  Erlass  erfolgen  sollen.
Die  beiden  Regierungen  werden  Listen  austauschen,  in  welchen  die  beiderseitigen ­
  Behörden  bezeichnet  sind,  zwischen  denen  der  gegenseitige  Austausch
in  Gemässheit  des  eben  angegebenen  Verfahrens  stattfinden  soll.

§  21.
Die  Quarantänemassregeln  gegen  die  Einschleppung  epidemischer  Krankheiten ­
  sollen  beiderseits  auf  alle  die  Grenze  überschreitenden  Reisenden,  je  nach
der  grösseren  oder  geringeren  Ansteckungsgefahr,  ohne  Unterschied  der  Nationalität,
angewandt  werden.

§  22.
Es  wird  beiderseits  der  Wiederaufnahme  von  Reisenden,  die  wegen  mangelhafter ­
  Reisepässe  oder  wegen  Nichtzahlung  von  Zollgebühren  zurückgewiesen
werden,  kein  Hindernis  entgegengestellt  werden;  unter  den  bezeichneten  Umständen ­
  sollen  beiderseits  selbst  fremde  Staatsangehörige  wieder  aufgenommen
werden,  zumal  in  den  Fällen,  wo  sie  noch  nicht  in  das  Innere  des  Landes  gelangt
sind.  Die  auf  beiden  Seiten  zuständigen  Behörden  werden  sich  über  die  zu  ergreifenden ­
  Massregeln  verständigen.
Mit  einem  russischen  Auswanderungsscheine  versehene  jüdische  Auswanderer ­
  russischer  Abkunft,  und  andere,  welche  von  den  deutschen  Behörden
nach  Russland  zurückgesandt  werden,  müssen  von  den  russischen  Grenzbehörden
zugelassen  werden,  vorausgesetzt,  dass  sich  diese  Personen  in  Deutschland  nicht
länger  als  einen  Monat  aufgehalten  haben,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  sie
über  die  deutsch-russische  Grenze  gegangen  sind.

§  23.
Die  Grenzbehörden  jedes  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen
gehalten  sein,  passlose  Landstreicher  und  andere  Personen  dieser  Art,  welche
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles,  dessen  Angehörige  sie  sind,  wieder  aufgenommen
werden  sollen,  ausschliesslich  nach  denjenigen  Grenzpunkten  führen  zu  lassen,
wo  eine  Abfertigung  für  Reisende  stattfindet.
            
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