Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus  dem  Notenwechsel  betreffend  die  Anwendung  des  Handelsvertrages ­
  auf  Finnland  vom  Februar  1894.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  behält  sich  volle  und  unbeschränkte
Freiheit  vor  hinsichtlich  der  endgültigen  Gleichstellung  des  Zolltarifs  des  Grossfürstentums ­
  Finnland  mit  dem  Zolltarife  des  russischen  Reichs.
Im  übrigen  ist  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  damit  einverstanden,
dass  die  Wirkung  des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages,  welcher  am  29-  Januar
10.  Februar
1894  zwischen  Deutschland  und  Russland  abgeschlossen  worden  ist,  nebst  den
Bestimmungen  im  ersten  Teile  des  Schlussprotokolls,  welches  einen  integrierenden
Teil  des  Vertrages  bildet,  sich  auf  das  Grossfürstentum  Finnland  in  allem  erstreckt, ­
  was  darauf  anwendbar  ist,  und  besonders  in  betreff  der  in  den  Artikeln  6,
9  und  13  enthaltenen  Abmachungen.
Vergleiche  die  Vereinbarung  unter  Punkt  3  in  dem  nachstehenden  „Protokoll
zum  Zusatzverträge“.

Protokoll  zum  Zusatzverträge.
1.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erkennt  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  das  Recht  zu,  den  aus  Russland  nach  Deutschland  eingeführten ­
  Zucker  mit  einem  Zuschlagszolle  zu  belegen,  jedoch  unter
folgenden  Bedingungen:
a)  dass  dieser  Zuschlagszoll  nur  auf  den  zum  inneren  Verbrauch  in
Deutschland  bestimmten  Zucker  Anwendung  findet  und  den  von
der  ständigen  Brüsseler  Kommission  festgesetzten  Betrag  nicht
überschreitet;
b)  dass  er  nur  erhoben  wird,  solange  die  Brüsseler  Uebereinkunft  in
Kraft  bleibt  und  Deutschland  daran  teilnimmt;
c)  dass  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  von  ihrem  Rechte,  die  Einfuhr ­
  russischen  Zuckers  zu  verbieten,  keinen  Gebrauch  macht  und
keinerlei  einschränkende  Massregel  trifft  hinsichtlich  der  Einfuhr
des  zur  Wiederausfuhr  bestimmten  russischen  Zuckers  und  aller
Massnahmen,  denen  in  letzterem  Falle  der  Zucker  unterworfen  werden
könnte;
d)  dass  eine  Revision  des  Satzes  des  Zuschlagszolles  vorgesehen  wird,
wenn  die  Umstände  sie  notwendig  machen  sollten.
2.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  ist  bereit,  soweit  es  ihr  möglich  ist,
während  der  ganzen  Dauer  des  Zusatzvertrags  vom  heutigen  Tage
den  in  der  anliegenden  Liste  ausgesprochenen  Wünschen,  betreffend
die  russische  Tarifierung  gewisser  Gegenstände  Rechnung  zu  tragen.*)
3.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  wird,  bevor  sie  zur  Einverleibung
des  Zollgebiets  des  Grossfürstentums  Finnland  in  dasjenige  des
russischen  Kaiserreichs  schreitet,  die  deütsche  Regierung  mindestens
zwei  Jahre  vorher  von  ihrer  bezüglichen  Entschliessung  verständigen; ­
  zugleich  erklärt  die  Kaiserlich  Russische  Regierung,  dass
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  diese  Einverleibung  nur  schritt-*)

  Diese  Wünsche  sind,  sofern  sie  Berücksichtigung  gefunden  haben,  bei  den  betreffenden  Artikeln
des  Zolltarifes  angereiht.
            
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