Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

3.  Heu  und  Stroh  in  gepresstem  Zustande  (selbst  an  der  Grenze  gepresst)
sind  zur  Durchfuhr  durch  Deutschland  unter  der  Bedingung  zugelassen
worden,  dass  die  Beförderung  in  plombierten  und  entweder  geschlossenen
oder  verdeckten  Wagen  erfolgt.
Heu  und  Stroh,  welches  aus  den  russischen  Grenzbezirken  stammt
und  zum  Gebrauche  in  den  deutschen  Grenzbezirken  bestimmt  ist,
werden  in  nicht  gepresstem  Zustande  zugelassen.  Man  ist  jedoch  darüber ­
  einig,  dass  dieses  Zugeständnis  im  Balle  des  Ausbruchs  einer  Viehseuche, ­
  insbesondere  der  Maul-  und  Klauenseuche,  der  Lungenseuche,
des  Milzbrandes  oder  des  Rotzes  am  Herkunftsorte  in  Gemässheit  von
Artikel  5  des  Handelsvertrages  und  unter  der  Voraussetzung  einer
vorgängigen  Benachrichtigung  im  Sinne  von  Nummer  II  des  gegenwärtigen ­
  Protokolls  Einschränkungen  unterworfen  werden  kann.
II.
Gegenseitiger  Nachrichtenaustausch.
(Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  20.)
III.
Fragen  des  Zollverkehrs.
1.  (Aufgehoben.)
2.  (Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  1,  Abs.  7.)
3.  (Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  2.)
4.  Die  Deutsche  Regierung  gestattet  grundsätzlich,  jedoch  unter  Vorbehalt ­
  des  Widerrufes  im  Falle  des  Missbrauchs,  dass  das  russische,  aus  der  Gemeinde ­
  Boleslawice  stammende  Vieh  die  Grenze  überschreiten  kann,  um
auf  den  in  Deutschland  belegenen  und  jener  Gemeinde  oder  Privateigentümern
des  Viehs  gehörigen  Grundstücken  zu  weiden.  Doch  ist  dieses  Zugeständnis  an
die  Bedingung  geknüpft,  dass  die  Gemeinde  Boleslawice  frei  von  Viehseuchen  ist,
und  dass  deutsche  Tierärzte  jederzeit  auf  das  Gebiet  dieser  Gemeinde  zugelassen
werden,  um  die  erforderlichen  Feststellungen  hinsichtlich  des  veterinären  Zustandes ­
  des  Ortes  und  des  zum  Weiden  jenseits  der  Grenze  bestimmten  Viehs
vorzunehmen.  Diese  Feststellungen  sollen,  insoweit  sie  aus  eigener  Entschliessung
der  deutschen  Behörden  und  zu  von  diesen  vorher  bestimmten  Zeitpunkten  stattfinden, ­
  kostenfrei  erfolgen.
Im  übrigen  würde  die  Deutsche  Regierung  zwecks  Verhütung  des  Schmuggels
mit  russischem  Vieh  verlangen,  dass,  um  die  Feststellung  der  Identität  der  Tiere
zu  ermöglichen,  die  nötigen  Sicherheitsvorkchrungen  getroffen  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  mit  dem  Beginn  der  Viehweide
im  nächsten  Frühjahr  in  Kraft  treten.
5.  (Aufgehoben.  —  Zu  a  vgl.  auch  den  Artikel  57,  Punkt  3  und  5,  Art.  167,
Punkt  1  lit.  c  und  Art.  212,  P.  2  des  Tarifs;  zu  b  vgl.  auch  den  Art.  57,  P.  3  und  5
und  Anm.  zu  P.  5,  Art.  150,  P.  1,  Anm.  und  Art.  171,  Anm.  2,  Abs.  2  des  Tarifs.)
6.  (Aufgehoben,  vgl.  Art.  1  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
7.  (Aufgehoben.)
8.  (Aufgehoben,  vgl.  §  15  des  Schlussprotokolls,  Teil  IV.)
9.  (Aufgehoben.)
IV.
Flussschiffahrt.
1.  (Eingefügt  bei  Art.  13,  Abs.  6  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
2.  (Eingefügt  bei  Art.  13,  Abs.  7  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
3.  (Aufgehoben.)
            
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