3. Heu und Stroh in gepresstem Zustande (selbst an der Grenze gepresst)
sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen
worden, dass die Beförderung in plombierten und entweder geschlossenen
oder verdeckten Wagen erfolgt.
Heu und Stroh, welches aus den russischen Grenzbezirken stammt
und zum Gebrauche in den deutschen Grenzbezirken bestimmt ist,
werden in nicht gepresstem Zustande zugelassen. Man ist jedoch darüber
einig, dass dieses Zugeständnis im Balle des Ausbruchs einer Viehseuche,
insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche,
des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in Gemässheit von
Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer
vorgängigen Benachrichtigung im Sinne von Nummer II des gegenwärtigen
Protokolls Einschränkungen unterworfen werden kann.
II.
Gegenseitiger Nachrichtenaustausch.
(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 20.)
III.
Fragen des Zollverkehrs.
1. (Aufgehoben.)
2. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 1, Abs. 7.)
3. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 2.)
4. Die Deutsche Regierung gestattet grundsätzlich, jedoch unter Vorbehalt
des Widerrufes im Falle des Missbrauchs, dass das russische, aus der Gemeinde
Boleslawice stammende Vieh die Grenze überschreiten kann, um
auf den in Deutschland belegenen und jener Gemeinde oder Privateigentümern
des Viehs gehörigen Grundstücken zu weiden. Doch ist dieses Zugeständnis an
die Bedingung geknüpft, dass die Gemeinde Boleslawice frei von Viehseuchen ist,
und dass deutsche Tierärzte jederzeit auf das Gebiet dieser Gemeinde zugelassen
werden, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des veterinären Zustandes
des Ortes und des zum Weiden jenseits der Grenze bestimmten Viehs
vorzunehmen. Diese Feststellungen sollen, insoweit sie aus eigener Entschliessung
der deutschen Behörden und zu von diesen vorher bestimmten Zeitpunkten stattfinden,
kostenfrei erfolgen.
Im übrigen würde die Deutsche Regierung zwecks Verhütung des Schmuggels
mit russischem Vieh verlangen, dass, um die Feststellung der Identität der Tiere
zu ermöglichen, die nötigen Sicherheitsvorkchrungen getroffen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen mit dem Beginn der Viehweide
im nächsten Frühjahr in Kraft treten.
5. (Aufgehoben. — Zu a vgl. auch den Artikel 57, Punkt 3 und 5, Art. 167,
Punkt 1 lit. c und Art. 212, P. 2 des Tarifs; zu b vgl. auch den Art. 57, P. 3 und 5
und Anm. zu P. 5, Art. 150, P. 1, Anm. und Art. 171, Anm. 2, Abs. 2 des Tarifs.)
6. (Aufgehoben, vgl. Art. 1 des Schlussprotokolls, Teil I.)
7. (Aufgehoben.)
8. (Aufgehoben, vgl. § 15 des Schlussprotokolls, Teil IV.)
9. (Aufgehoben.)
IV.
Flussschiffahrt.
1. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 6 des Schlussprotokolls, Teil I.)
2. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 7 des Schlussprotokolls, Teil I.)
3. (Aufgehoben.)