Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

3. Heu und Stroh in gepresstem Zustande (selbst an der Grenze gepresst) 
sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen 
worden, dass die Beförderung in plombierten und entweder geschlossenen 
oder verdeckten Wagen erfolgt. 
Heu und Stroh, welches aus den russischen Grenzbezirken stammt 
und zum Gebrauche in den deutschen Grenzbezirken bestimmt ist, 
werden in nicht gepresstem Zustande zugelassen. Man ist jedoch dar 
über einig, dass dieses Zugeständnis im Balle des Ausbruchs einer Vieh 
seuche, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche, 
des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in Gemässheit von 
Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer 
vorgängigen Benachrichtigung im Sinne von Nummer II des gegen 
wärtigen Protokolls Einschränkungen unterworfen werden kann. 
II. 
Gegenseitiger Nachrichtenaustausch. 
(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 20.) 
III. 
Fragen des Zollverkehrs. 
1. (Aufgehoben.) 
2. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 1, Abs. 7.) 
3. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 2.) 
4. Die Deutsche Regierung gestattet grundsätzlich, jedoch unter Vor 
behalt des Widerrufes im Falle des Missbrauchs, dass das russische, aus der Ge 
meinde Boleslawice stammende Vieh die Grenze überschreiten kann, um 
auf den in Deutschland belegenen und jener Gemeinde oder Privateigentümern 
des Viehs gehörigen Grundstücken zu weiden. Doch ist dieses Zugeständnis an 
die Bedingung geknüpft, dass die Gemeinde Boleslawice frei von Viehseuchen ist, 
und dass deutsche Tierärzte jederzeit auf das Gebiet dieser Gemeinde zugelassen 
werden, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des veterinären Zu 
standes des Ortes und des zum Weiden jenseits der Grenze bestimmten Viehs 
vorzunehmen. Diese Feststellungen sollen, insoweit sie aus eigener Entschliessung 
der deutschen Behörden und zu von diesen vorher bestimmten Zeitpunkten statt 
finden, kostenfrei erfolgen. 
Im übrigen würde die Deutsche Regierung zwecks Verhütung des Schmuggels 
mit russischem Vieh verlangen, dass, um die Feststellung der Identität der Tiere 
zu ermöglichen, die nötigen Sicherheitsvorkchrungen getroffen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen mit dem Beginn der Viehweide 
im nächsten Frühjahr in Kraft treten. 
5. (Aufgehoben. — Zu a vgl. auch den Artikel 57, Punkt 3 und 5, Art. 167, 
Punkt 1 lit. c und Art. 212, P. 2 des Tarifs; zu b vgl. auch den Art. 57, P. 3 und 5 
und Anm. zu P. 5, Art. 150, P. 1, Anm. und Art. 171, Anm. 2, Abs. 2 des Tarifs.) 
6. (Aufgehoben, vgl. Art. 1 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
7. (Aufgehoben.) 
8. (Aufgehoben, vgl. § 15 des Schlussprotokolls, Teil IV.) 
9. (Aufgehoben.) 
IV. 
Flussschiffahrt. 
1. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 6 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
2. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 7 des Schlussprotokolls, Teil I.) 
3. (Aufgehoben.)
	        
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