Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Benennung der Waren 
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Glaswaren: 1. Gefässe, die zur Auf 
nahme und Aufbewahrung von 
Flüssigkeiten und anderen Waren 
dienen, wie: Flaschen, Gläser, 
Töpfe, von jeder Form, ohne 
Verzierungen und Muster, auch 
mit gegossenen Buchstaben, Auf 
schriften und Wappen, nicht ge 
schnitten und ungeschliffen: 
a) aus flaschenfarbigem Glase (von 
grüner, olivenfarbiger, brauner 
und ähnlicher natürlicher, nicht 
künstlicher Flaschenfärbung), 
ohne mattgeschliffene Hälse oder 
eingeriebene Stöpsel und Deckel 
und ohne nachgearbeitete Böden 
und Bänder . 
b) aus weissem, halbweissem und 
farbigem Glase (in der Masse ge 
färbt), ohne mattgeschliffene 
Hälse oder eingeriebene Stöpsel 
und Deckel und ohne nach 
gearbeitete Böd^n und Bänder 
1 
28 
34 
— 
— 
25 1 ) 
— 
c) aus Glas jeder Art, mit matt 
geschliffenen Hälsen und einge 
riebenen Stöpseln und Deckeln, 
auch mit nachgearbeiteten Böden 
und Bändern 
in gitterförmigen Kisten .... 
10 
— 
in Körben aus Holzspänen . . . 
12 
2. Waren, mit Ausnahme der be 
sonders genannten, aus weissem 
und halbweissem Glase, unge 
schliffen, unpoliert, nicht ge 
schnitten, auch mit abgeschliffe 
nen oder nachgearbeiteten 
Böden, Bändern, Hälsen, Stöp 
seln und Deckeln, auch mit ein 
gegossenen oder eingepressten 
Wappen, Aufschriften und 
Mustern, jedoch ohne andere 
Verzierungen: a) gepresst oder 
gegossen 
20 
20 
25 1 ) 
b) geblasen, auch in der Form 
34 
34 
25 1 ) 
*) Auch in Körben.
	        
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