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Von dem Bruttogewicht werden
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Benennung der Waren
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Doppeltes
3. Waren aus weissem und halbweissem
Glase, geschliffen,
poliert, geschnitten, jedoch ohne
alle anderen Verzierungen. . .
34
34
25 1 )
4. Waren, mit Ausnahme der besonders
genannten, aus farbigem
(in der Masse gefärbtem), zweifarbigem
(farbig überfangenem),
milchfarbenem, mattem (auf
jede Art erzeugtem), geripptem,
flaschenfarbigem, mit rissiger
Glasur versehenem Glase und
Eisglas:
a) ungeschliffen, unpoliert, nicht
geschnitten, auch mit abgeschliffenen
und nachgearbeiteten
Böden, Rändern, Stöpseln und
Decken, sowie mit eingegossenen
oder eingepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, jedoch
ohne andere Verzierungen . .
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25 1 )
b) geschliffen, poliert u. geschnitten
—
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34
—
—
—
25 1 )
—
5. Waren, ausser den besonders genannten,
aus Glas jeder Art mit
dekorativer Ausarbeitung, wie:
mit geätzten oder gravierten
Mustern, mit Malerei, Email,Vergoldung,
Versilberung, Verzierungen
aus Kupfer, Kupferlegierungen
und anderen Materialien,
sowie die in den Punkten
2, 3 und 4 dieses Artikels genannten
Waren, in Verbindung
mit anderen Materialien, auch
wenn diese nicht zu ihrer Verzierung
dienen; Glaswatte, Glasgewebe
und daraus verfertigte
Gegenstände ........
51
45
25 1 )
6. Tafelglas, geblasen oder gegossen,
ungeschliffen u. unpoliert, 5 mm
und weniger dick: a) weiss, halbweiss
u. von natürlicher Flaschenfarbe,
glatt, ohne Muster und
Verzierungen, mit einem Flächenmass
bis zu 480 Quadrat-Werschok
15
in doppelten Kisten
25
x ) Auch in Körben.