Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

413

Von  dem  Bruttogewicht  werden

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Benennung  der  Waren

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Säcke

Flechtwerk ­


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Einfache ­


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Doppeltes ­


3.  Waren  aus  weissem  und  halbweissem
  Glase,  geschliffen,
poliert,  geschnitten,  jedoch  ohne
alle  anderen  Verzierungen.  .  .

34

34

25 1 )

4.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  aus  farbigem
(in  der  Masse  gefärbtem),  zweifarbigem ­
  (farbig  überfangenem),
milchfarbenem,  mattem  (auf
jede  Art  erzeugtem),  geripptem,
flaschenfarbigem,  mit  rissiger
Glasur  versehenem  Glase  und
Eisglas:

a)  ungeschliffen,  unpoliert,  nicht
geschnitten,  auch  mit  abgeschliffenen ­
  und  nachgearbeiteten
Böden,  Rändern,  Stöpseln  und
Decken,  sowie  mit  eingegossenen
oder  eingepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  jedoch
ohne  andere  Verzierungen  .  .

34

34

25 1 )

b)  geschliffen,  poliert  u.  geschnitten

—

34

34

—

—

—

25 1 )

—

5.  Waren,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  aus  Glas  jeder  Art  mit
dekorativer  Ausarbeitung,  wie:
mit  geätzten  oder  gravierten
Mustern,  mit  Malerei,  Email,Vergoldung, ­
  Versilberung,  Verzierungen ­
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen  Materialien, ­
  sowie  die  in  den  Punkten
2,  3  und  4  dieses  Artikels  genannten ­
  Waren,  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  auch
wenn  diese  nicht  zu  ihrer  Verzierung ­
  dienen;  Glaswatte,  Glasgewebe ­
  und  daraus  verfertigte
Gegenstände  ........

51

45

25 1 )

6.  Tafelglas,  geblasen  oder  gegossen,
ungeschliffen  u.  unpoliert,  5  mm
und  weniger  dick:  a)  weiss,  halbweiss
  u.  von  natürlicher  Flaschenfarbe, ­
  glatt,  ohne  Muster  und
Verzierungen,  mit  einem  Flächenmass
  bis  zu  480  Quadrat-Werschok


15

in  doppelten  Kisten

25

x )  Auch  in  Körben.
            
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