444
Eisenfässer russischer Herstellung, die für die Ausfuhr von Benzin,
Terpentin und dergl. gedient haben (C. 02, Kr. 9065).
Glasgeschirr von weisser und anderer Farbe, das mit russischen
Erzeugnissen ausgeführt wurde (C. 08, Kr. 16 430).
Eiserne Fässer, die zur Ausfuhr von Fuselöl aus Russland
gedient haben (C. 08, Kr. 17 697).
Eiserne Fässer, die zur Ausfuhr von Hopfen aus Russland
gedient haben (C. 08, Nr. 28 408).
Metallfässer russischer Herstellung, die aus Russland leer ausgeführt
waren und mit B o h n e n ö 1 aus China wieder eingeführt werden (C. 09, Nr. 656).
EiserneFässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Schwefel
säure gedient haben (C. 09, Nr. 4891).
Holzkisten (als äussere Verpackung) und Blechkisten (als innere
Verpackung), die zur Ausfuhr von E i p u 1 v e r gedient haben (C. 09, Nr. 32 601).
Eiserne Fässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Laugen
glyzerin aus Russland gedient haben (C. 09, Nr. 37 819).
Eiserne Fässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Seifen-
lauge gedient haben (C.’IO, Nr. 213).
Für die zollfreie Wiedereinfuhr von Presen n in gen
gelten folgende Verordnungen:
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
und Industrie für tunlich erachtet, im Interesse des russischen Ausfuhrhandels
die zollfreie Wiedereinfuhr von Presenningen zu gestatten, mit denen
jeder Art russische Waren bei ihrer Ausfuhr ins Ausland zur Vor
beugung ihres Verderbens bedeckt werden. Dabei müssen von den Zollämtern
die in Art. 474 des Zollreglements erwähnten Bescheinigungen ausgestellt und
darauf, sowie auf dem im Buche verbleibenden Stock, die jedesmalige Wieder
einfuhr solcher Presenninge aus dem Auslande vermerkt werden. Zur Vorbeugung
der Einfuhr von neuen ausländischen Presenningen unter dem Vorwand, dass
es diejenigen sind, mit welchen nach dem Ausland beförderte Waren bedeckt
waren, muss von den Eigentümern dieser Presenninge verlangt werden, dass sie
sie mit besonderen Stempeln versehen oder beim Zollamt Plomben an sie an-
hängen lassen (C. 08, Nr. 18 994).
Presenningen, die aus Russland ohne Ware ausgeführt werden,
und die zur Bedeckung der nach Russland eingeführten Maschinen dienen (C. 09,
Nr. 14 592).
2. Regeln betr. die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackung von
Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt worden sind.
(Bestätigt am 10. April 1908.)
Unter Anwendung dieser Regeln ist die zollfreie Wiedereinfuhr von leeren
Säcken, die mit russischen Ausfuhrwaren ins Ausland abgefertigt wurden,
nach Russland aus dem Auslande und aus Finland für folgende Waren gestattet.
Zucker, Zement, Getreide in Körnern, Mehl, Graupen, Kleie und andere
Produkte der Umarbeitung des Korns, Stärke, Samen von Hülsen- und Oel-
pflanzen, Samen von Futterkräutern und Gemüse u. a. m., Erbsen und andere
Schotenfrüchte, Kartoffeln, Hopfen, Gurken, Zwiebeln, Häcksel, Zichorie ro
im Halm und in Wurzeln sowie getrocknet, aber nicht gemahlen und gebrann ,
Knochenmehl, Knochenkohle und -leim, künstliche Düngstoffe, Holzkohle, Horn
abfälle, getrocknetes Blut, Korkenmehl und -abfälle, Mehl aus Oelsamenkuchen,
Seidengehäuse, roher Asbest, Kokosnuss-Oelkuchen, Wachholderbeeren, Baum
wollensamen, Abfälle der Lederverarbeitung, sowie die Zink- und Silberbleierze,
die über die an der kaukasischen Küste des Schwarzen Meeres gelegenen 1*°
ämter ausgeführt werden (§§ 1 und 2). Zur zollfreien Wiedereinfuhr werden nu f
aus gr. bem Jute- oder Leinwandstoff genähte Säcke zugelassen (nach Art. I
des Zolltarifs [§ 3]). Nach erfolgter Nachzählung der Säcke (§§ 5—8) stellt das
Zollamt dem Absender ein besonderes aus dem Stockregister (Schnurbuch)