Regeln für die Unterscheidung von kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen.
(Bestätigt vom Finanzminister am 24. Juni a. St. 1911).
Auf Grund des Art. 480 des Akzisereglements, Ausgabe 1901, und in Aufhebung
der Regeln vom 31. Dezember 1885 werden folgende. Unterscheidungsmerkmale
für Kölnisohwasser (Eau de Cologne), Parfüms und andere alkoholenthaltende
kosmetische und Parfümerieerzeugnisse, die nicht als Getränke verwendet
werden, festgesetzt:
1. Kölnischwasser, Parfüms und andere auf Spiritus zubereitete Parfümerieerzeugnisse
dürfen nicht unter 60° Alkohol nach Tralles haben.
2. Sohampoon, Glyzerin-Velur, Gesichtsmilch (weisse Schminke), flüssige
rote Schminke und andere ähnliche kosmetische Erzeugnisse, die nur
bei geringem Alkoholgehalt ihrem Zweck entsprechen können, dürfen
auf weniger als 60° Spiritus nach Tralles zubereitet werden.
3. Als allgemein charakteristische Merkmale von alkoholenthaltenden
kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen sind zu betrachten: der
spezifische Geruch, der unangenehme Geschmack und Anwesenheit
von Beimischungen, die in den Alkohol enthaltenden Getränken nicht
vorhanden sind, wie: Seife, Glyzerin, harte Stoffe usw.
4. In Fällen, in welchen Zweifel entstehen, ob ein vorkommendes
Fabrikat dem äusseren Aussehen, dem Geschmack und dem Geruch .
nach zu den Alkoholfabrikaten oder zu den kosmetischen oder Parfümerieerzeugnissen
gerechnet werden soll, unterliegt es der Analyse in
dem Zentralchemischen Laboratorium des Finanzministeriums.
(„Ukasatel“ 1911, Nr. 31.)