Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Regeln  für  die  Unterscheidung  von  kosmetischen  und  Parfümerieerzeugnissen.
(Bestätigt  vom  Finanzminister  am  24.  Juni  a.  St.  1911).
Auf  Grund  des  Art.  480  des  Akzisereglements,  Ausgabe  1901,  und  in  Aufhebung ­
  der  Regeln  vom  31.  Dezember  1885  werden  folgende.  Unterscheidungsmerkmale ­
  für  Kölnisohwasser  (Eau  de  Cologne),  Parfüms  und  andere  alkoholenthaltende ­
  kosmetische  und  Parfümerieerzeugnisse,  die  nicht  als  Getränke  verwendet ­
  werden,  festgesetzt:
1.  Kölnischwasser,  Parfüms  und  andere  auf  Spiritus  zubereitete  Parfümerieerzeugnisse ­
  dürfen  nicht  unter  60°  Alkohol  nach  Tralles  haben.
2.  Sohampoon,  Glyzerin-Velur,  Gesichtsmilch  (weisse  Schminke),  flüssige
rote  Schminke  und  andere  ähnliche  kosmetische  Erzeugnisse,  die  nur
bei  geringem  Alkoholgehalt  ihrem  Zweck  entsprechen  können,  dürfen
auf  weniger  als  60°  Spiritus  nach  Tralles  zubereitet  werden.
3.  Als  allgemein  charakteristische  Merkmale  von  alkoholenthaltenden
kosmetischen  und  Parfümerieerzeugnissen  sind  zu  betrachten:  der
spezifische  Geruch,  der  unangenehme  Geschmack  und  Anwesenheit
von  Beimischungen,  die  in  den  Alkohol  enthaltenden  Getränken  nicht
vorhanden  sind,  wie:  Seife,  Glyzerin,  harte  Stoffe  usw.
4.  In  Fällen,  in  welchen  Zweifel  entstehen,  ob  ein  vorkommendes
Fabrikat  dem  äusseren  Aussehen,  dem  Geschmack  und  dem  Geruch  .
nach  zu  den  Alkoholfabrikaten  oder  zu  den  kosmetischen  oder  Parfümerieerzeugnissen ­
  gerechnet  werden  soll,  unterliegt  es  der  Analyse  in
dem  Zentralchemischen  Laboratorium  des  Finanzministeriums.
(„Ukasatel“  1911,  Nr.  31.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.