Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3. Zitronen-, Apfelsinen- und Pomeranzen 
schalen, getrocknet oder in Salzwasser eingelegt, 
für das Pud Rohgewicht 
4. Weintrauben, frisch, für das Pud Roh 
gewicht . 
4. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh 
gewicht 
Auf die Frage eines Zollamtes, ob gegenwärtig nach 
Veröffentlichung der vom Finanzminister am 16. März 1906 
bestätigten Verzeichnisse zum Zollgesetz die Vergünstigung 
der Anmeldung von frischen Früchten ohne Angabe der 
Menge noch in Anwendung kommen könne, hat das Zoll 
departement erklärt, dass diese Vergünstigung auf Art. 564 
des alten Zollustaws (Ausgabe von 1892) beruhe und gegen 
wärtig als aufgehoben gelten müsse, da in dem neuen Zollustaw 
eine diesem Artikel entsprechende Bestimmung nicht enthalten 
sei (C. 06, Nr. 15 411). 
7. Früchte und Beeren jeder Art, getrocknet, wie: 
Pflaumen, Feigen, Datteln, Rosinen, Korinthen 
und dergl., nicht in Zucker, für das Pud . . . 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 7. 
Getrocknete und gedörrte Pflaumen, für das Pud . 
Anmerkung. Getrocknete Früchte und 
Beeren, die in kleinen, in die Hand des Käufers 
übergehenden Verpackungen eingehen, werden mit 
dem Gewicht dieser Verpackungen zusammen ver 
zollt. 
Getrocknete Birnen ohne Zucker, vorher abgebrüht — 
nach Art. 7, wie getrocknete Früchte (C. 92, Nr. 14 043). 
Getrocknete Früchte, ohne Zucker, wenn auch 
vorher gedämpft — nach Art. 7 (C. 94, Nr. 21 903). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 765, 
ist die Tarifierung getrockneter Aprikosen, die im 
Handel unter der Bezeichnung von gepressten Aprikosen 
bekannt sind, nach Art. 7 des Allgemeinen Tarifs als richtig 
anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 2). 
Das von der Fabrik chemisch-pharmazeutischer Speziali 
täten G. m. b. H., Dresden-A., hergestellte Produkt aus 
trockenen Beeren ist nach Axt. 7 einzulassen, unter der 
Bedingung, dass es unter seinem eigenen Namen, nicht aber 
unter der Bezeichnung „Apfeltee Marke Sieber“ und als 
Heilmittel verkauft wird (C. 09, Nr. 15 934). 
8. Aufgehoben. 
Köpern, grüne oder schwarze Oliven, trocken, 
111 Salzlake und in Oel, in Fässern, Körben und 
1,12V. B 
3,60 R 
3,60 R 
4,05 R 
1,50 R
	        
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