Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  13.  Pasteten;  zubereiteter ­
  Senf,  Konserven  von  Fleisch,  Früchten
und  Gemüsen,  ausser  den  unter  Art.  24  fallenden
Erzeugnissen,  für  das  Pud  Rohgewicht
Anmerkung  1.  Nach  diesem  Artikel
werden  auch  Kapern,  Oliven  (grüne  und  schwarze),
Gurken  und  anderes  Gemüse,  in  Essig  zubereitet,
in  jeder  Art  von  Verpackung  verzollt.
Anmerkung  2.  In  diesem  Artikel  genannte ­
  Speisezutaten  jeder  Art,  w r elche  in  kleinen,
mit  Malerei  und  anderen  Verzierungen  versehenen
Porzellan-Fläschchen  oder  -Vasen  eingeführt  werden, ­
  werden  nach  dem  Reingewicht,  die  Fläschchen
und  Vasen  jedoch  nach  ihrem  Material,  d.  h.  nach
P.  3  des  Art.  76  des  Tarifs  verzollt.
Dem  Zolldepartement  ist  gemeldet  worden,  dass  einzelne
Zollämter  unter  trockenem,  nicht  zubereitetem  Senf  pulverförmigen, ­
  zubereiteten  Senf  —  und  umgekehrt  —  durohlassen.
Indem  das  Zolldepartement  die  Zollämter  auf  diese  Mitteilung ­
  aufmerksam  macht,  weist  es  an,  bei  der  Besichtigung ­
  der  Ware  nicht  nur  nach  dem  äusserlichen  Aussehen
zu  urteilen,  sondern  auch  ihre  Qualität  zu  untersuchen,  d.  h.
festzustellen,  ob  die  obenerwähnten  Substanzen  reines  Senfpulver ­
  ohne  fremde  Beimengungen  darstellen,  oder  ob  es
ein  fertiges  Fabrikat  ist,  das  aus  Senfpulver,  Wurzeln,  Zucker
besteht,  mit  oder  ohne  Beimischung  von  Essigessenz  oder
Essigflüssigkeiten.  In  zweifelhaften  Fällen  sollen  Proben
behufs  Entscheidung  dem  Departement  zugeschickt  werden
(C.  90,  Nr.  5936).
Pulverisierte  Fischkonserven,  gleichviel  ob  sie
in  hermetisch  schliessenden  Verpackungen  oder  in  Fässern
eingeführt  werden  —  nach  Art.  13,  wie  Fleischextrakte  (C.  92,
Nr.  14  043).
Das  unterm  26.  Juni  1898  erlassene  zeitweilige  Verbot
der  Einfuhr  von  vegetabilischen  Konserven,  die  Beimischungen ­
  von  Kupfersalzen  enthalten,  ist  laut  Buss.  Gesetzsammlung ­
  Nr.  51  vom  12./25.  Mai  1900  am  1.  Mai  1900  in
Kraft  gesetzt  worden  (C.  00,  Nr.  10  289).
Hummern  in  luftdicht  verschlossenen  Gefässen  sind
wie  nicht  besonders  genannte  Konserven  nach  Art.  13  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  11  767).
Das  Kindermehl  von  K.  Kufeke,
Das  Kindernährmehl  von  Emil  Passburg,
Der  Nährzucker  des  Prof.  Dr.  Soxhlet,  und
Soxhlets  verbesserte  Liebig-Suppe  —  sind
nach  Art.  13  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  3735).
Fischpaste  in  Zinnröhrchen  mit  einem  Schlüssel  zum
Herauspressen  —  nach  Art.  13  (C.  09,  Nr.  34  804).

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