Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

42 
31 Rbl. 50Kop. für 1 Pud zu verzollen, mitAusnahme des Tees, 
der im Durchfuhrverkehr in das transkaspische Gebiet und 
nach Persien geht (C. 08, Nr. 24 474). 
b) Ziegeltee, schwarzer und grüner, für das 
Pud 
2. schwarzer Baichatee, Blumen-, grüner und 
gelber Tee, über die Grenzen des Semirjetschens- 
kischen Gebiets, des Steppen-, Irkutskischen und 
Priamurischen Generalgouvernements eingeführt, 
für das Pud 
Anmerkung 1. Von dem über das Irkuts- 
ker Zollamt und westlich von demselben über die 
sibirische Grenze sowie über diejenige des Steppen- 
Gouvernements und des Semirjetschenskischen 
Gebiets eingeführten Ziegel- und Tafeltee wird 
folgender Zoll erhoben: 
a) von Ziegeltee, für das Pud 
b) von Tafeltee, der mit Zeugnissen der 
Konsuln über die Herstellung desselben 
in Russland und mit russischen Fabrik 
marken auf jeder Tafel versehen ist, für 
das Pud 
Anmerkung 2. Dem Finanzminister wird 
anheimgestellt, im Einvernehmen mit dem General 
gouverneur des Amur-Gebietes und in Gemäss- 
heit des Art. 936 des Zollreglements die Bestim 
mungen des P. 2 dieses Artikels und der Anm. 1 
zu demselben längs der ganzen Ausdehnung der 
Landgrenze des Amur-Gebietes und längs der 
Küste am Stillen Ozean südlich von den Mün 
dungen des Amurs nach Massgabe der allmählichen 
Einrichtung der zollamtlichen Ueberwachung jener 
Grenzen in Anwendung zu bringen. 
Gemäss einem Erlasse des russischen Finanzministers 
vom 15. Dezember 1906 ist die Transitbeförderung von 
grünem Tee nach den Zollämtern von Askabad, Buchara, 
Kokand und Samarkand über 1. Odessa—Batum—Baku und 
2. Odessa—Noworossisk—Petrowsk unter denselben Bedin 
gungen zugelassen wie über Batum, Baku und Krasnowodsk 
(Russische Gesetzsammlung, I. Teil). 
Laut Verfügung des Finanzministers ist Tee in der 
chinesischen Originalverpackung unter der Bedingung zum 
Kleinhandel zugelassen, dass die Behälter mit Zollbanderolen 
versehen werden, und zwar sind die Banderolen entweder 
auf die Behälter selbst oder auf das Papier, in das die Be 
hälter zuvor eingewickelt werden können, aufzukleben (C. 07, 
Nr. 15 724). 
11,25 R 
25,50 R 
3,75 R 
15,— R
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.