Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Tafel tee, eingeführt in besonderer, ihm als Tafeltee 
(zum Unterschiede von Ziegeltee) eigentümlicher Verpackung, 
in Zinn- und Papierumhüllungen, ist zusammen mit dieser 
Verpackung zu verzollen. (C. 10, Nr. 520). 
21. Tabak: 
1. in Blättern und Bündeln, mit und ohne 
Stengel; Tabakstengel, für das Pud 
2. geschnittener Rauchtabak, geriebener 
Schnupftabak; Tabak jeder Art in Rollen, Stangen 
und Karotten, für das Pfund 
Anmerkung*). Geschnittener Rauchtabak; 
Tabak jeder Art in Rollen, Stangen und Karotten, 
unterliegt ausser dem Zoll einer Zuschlagakzise 
steuer von 1 Rubel für das Pfund Rohgewicht. 
Rauchtabak und geriebener Schnupftabak, 
die infolge ihrer Eigenschaften im Kleinhandel nur in Düten, 
Papp-, Blechschachteln und dergleichen kleinen Behältern 
gehandelt werden können, die besondere ausländische, zu 
sammen mit der Ware an den Verbraucher übergehende 
Verpackungen darstellen, sind zusammen mit diesen Be 
hältern zu verzollen. (C. 10, Nr. 520). 
3. Zigarren; geschnittener, in Tabakblätter 
eingewickelter Tabak; Zigaietten, für das Pfund 
Zigarren und Zigaretten, eingeführt in Papierum 
hüllungen, Pappschachteln, Blechschachteln und Holzkisten, 
die eine zur Erhaltung der Ware auf dem Transport not 
wendige Verpackung darstellen, sind ohne diese Verpackung 
zu verzollen (C. 10, Nr. 520). 
22. Zucker: 
1. Rohzucker; Zucker jeder Art, gestossen 
oder gemahlen, ohne Beimengung von Stücken, 
für das Pud 
2. Raffinade, Melis, Lump- und Kandiszucker 
in Hüten und Stücken, für das Pud 
Anmerkung. Dem Finanzminister ist an 
heimgestellt, für den Fall, dass der Preis für Roh 
zucker in St. Petersburg zwischen 6 Rbl. und 
6 Rbl. 60 Kop. und in Odessa oder Kiew zwischen 
5 Rbl. 50 Kop. und 6 Rbl. für das Pud schwankt, 
hei dem Ministerkomitee die zeitweilige Herab 
setzung des Zolles auf Rohzucker bis auf 2 Rbl. 
T ) Diese Anmerkung wurde durch das Gesetz vom 
ahre 1909 betr. die Erhöhung der Tabakakzise dem P. 2 
iaa ■ 21 beigefügt („Ukasatel des Finanzministeriums“, 
*909, Nr. 26). 
34,65 ß 
2,927 2 R 
7,20 ß 
4,50 ß 
6,— ß
	        
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