Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Tafel  tee,  eingeführt  in  besonderer,  ihm  als  Tafeltee
(zum  Unterschiede  von  Ziegeltee)  eigentümlicher  Verpackung,
in  Zinn-  und  Papierumhüllungen,  ist  zusammen  mit  dieser
Verpackung  zu  verzollen.  (C.  10,  Nr.  520).
21.  Tabak:
1.  in  Blättern  und  Bündeln,  mit  und  ohne
Stengel;  Tabakstengel,  für  das  Pud
2.  geschnittener  Rauchtabak,  geriebener
Schnupftabak;  Tabak  jeder  Art  in  Rollen,  Stangen
und  Karotten,  für  das  Pfund
Anmerkung*).  Geschnittener  Rauchtabak;
Tabak  jeder  Art  in  Rollen,  Stangen  und  Karotten,
unterliegt  ausser  dem  Zoll  einer  Zuschlagakzisesteuer ­
  von  1  Rubel  für  das  Pfund  Rohgewicht.
Rauchtabak  und  geriebener  Schnupftabak,
die  infolge  ihrer  Eigenschaften  im  Kleinhandel  nur  in  Düten,
Papp-,  Blechschachteln  und  dergleichen  kleinen  Behältern
gehandelt  werden  können,  die  besondere  ausländische,  zusammen ­
  mit  der  Ware  an  den  Verbraucher  übergehende
Verpackungen  darstellen,  sind  zusammen  mit  diesen  Behältern ­
  zu  verzollen.  (C.  10,  Nr.  520).
3.  Zigarren;  geschnittener,  in  Tabakblätter
eingewickelter  Tabak;  Zigaietten,  für  das  Pfund
Zigarren  und  Zigaretten,  eingeführt  in  Papierumhüllungen, ­
  Pappschachteln,  Blechschachteln  und  Holzkisten,
die  eine  zur  Erhaltung  der  Ware  auf  dem  Transport  notwendige ­
  Verpackung  darstellen,  sind  ohne  diese  Verpackung
zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
22.  Zucker:
1.  Rohzucker;  Zucker  jeder  Art,  gestossen
oder  gemahlen,  ohne  Beimengung  von  Stücken,
für  das  Pud
2.  Raffinade,  Melis,  Lump-  und  Kandiszucker
in  Hüten  und  Stücken,  für  das  Pud
Anmerkung.  Dem  Finanzminister  ist  anheimgestellt, ­
  für  den  Fall,  dass  der  Preis  für  Rohzucker ­
  in  St.  Petersburg  zwischen  6  Rbl.  und
6  Rbl.  60  Kop.  und  in  Odessa  oder  Kiew  zwischen
5  Rbl.  50  Kop.  und  6  Rbl.  für  das  Pud  schwankt,
hei  dem  Ministerkomitee  die  zeitweilige  Herabsetzung ­
  des  Zolles  auf  Rohzucker  bis  auf  2  Rbl.

T  )  Diese  Anmerkung  wurde  durch  das  Gesetz  vom
ahre  1909  betr.  die  Erhöhung  der  Tabakakzise  dem  P.  2
iaa  ■  21  beigefügt  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“,
*909,  Nr.  26).

34,65  ß
2,927 2  R

7,20  ß
4,50  ß
6,—  ß
            
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