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Tafel tee, eingeführt in besonderer, ihm als Tafeltee
(zum Unterschiede von Ziegeltee) eigentümlicher Verpackung,
in Zinn- und Papierumhüllungen, ist zusammen mit dieser
Verpackung zu verzollen. (C. 10, Nr. 520).
21. Tabak:
1. in Blättern und Bündeln, mit und ohne
Stengel; Tabakstengel, für das Pud
2. geschnittener Rauchtabak, geriebener
Schnupftabak; Tabak jeder Art in Rollen, Stangen
und Karotten, für das Pfund
Anmerkung*). Geschnittener Rauchtabak;
Tabak jeder Art in Rollen, Stangen und Karotten,
unterliegt ausser dem Zoll einer Zuschlagakzisesteuer
von 1 Rubel für das Pfund Rohgewicht.
Rauchtabak und geriebener Schnupftabak,
die infolge ihrer Eigenschaften im Kleinhandel nur in Düten,
Papp-, Blechschachteln und dergleichen kleinen Behältern
gehandelt werden können, die besondere ausländische, zusammen
mit der Ware an den Verbraucher übergehende
Verpackungen darstellen, sind zusammen mit diesen Behältern
zu verzollen. (C. 10, Nr. 520).
3. Zigarren; geschnittener, in Tabakblätter
eingewickelter Tabak; Zigaietten, für das Pfund
Zigarren und Zigaretten, eingeführt in Papierumhüllungen,
Pappschachteln, Blechschachteln und Holzkisten,
die eine zur Erhaltung der Ware auf dem Transport notwendige
Verpackung darstellen, sind ohne diese Verpackung
zu verzollen (C. 10, Nr. 520).
22. Zucker:
1. Rohzucker; Zucker jeder Art, gestossen
oder gemahlen, ohne Beimengung von Stücken,
für das Pud
2. Raffinade, Melis, Lump- und Kandiszucker
in Hüten und Stücken, für das Pud
Anmerkung. Dem Finanzminister ist anheimgestellt,
für den Fall, dass der Preis für Rohzucker
in St. Petersburg zwischen 6 Rbl. und
6 Rbl. 60 Kop. und in Odessa oder Kiew zwischen
5 Rbl. 50 Kop. und 6 Rbl. für das Pud schwankt,
hei dem Ministerkomitee die zeitweilige Herabsetzung
des Zolles auf Rohzucker bis auf 2 Rbl.
T ) Diese Anmerkung wurde durch das Gesetz vom
ahre 1909 betr. die Erhöhung der Tabakakzise dem P. 2
iaa ■ 21 beigefügt („Ukasatel des Finanzministeriums“,
*909, Nr. 26).
34,65 ß
2,927 2 R
7,20 ß
4,50 ß
6,— ß