Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bei einigen Zollämtern ist 92° Weingeist (Alkohol) 
mit einem ganz unbedeutenden Zusatz von Salmiakgeist, um 
dem Alkohol Ammoniakgeruch zu geben, nach Art. 98, P. 1, 
als Salmiakspiritus deklariert worden; der Salmiakgeist schied 
bei Zusatz von Schwefelsäure leicht aus und es verblieb reiner 
Alkohol. Der in Art. 98, P. 1, des Tarifs erwähnte Salmiak 
spiritus besteht aus mit Ammoniak gesättigtem Wasser und 
darf keinen Alkohol enthalten. Bei der Besichtigung der als 
Salmiakspiritus deklarierten Ware ist streng darauf zu achten, 
ob sie nicht Alkohol enthält (C. 71, Nr. 11 527). 
In jüngster Zeit ist bemerkt worden, dass Weingeist 
von rötlicher Färbung und 82° Stärke, mit einem unbe 
deutenden Zusatz von Essigsäure, um dem Spiritus Geruch 
und Geschmack von Essig beizulegen, über eines der Grenz 
zollämter zu dem für Essig in Fässern bestehenden Zollsatz 
eingeführt worden ist. Es ist bei der Besichtigung strenger 
auf die Flüssigkeit zu achten, die als Essig deklariert und 
sowohl in Fässern, als auch in allerlei anderen kleinen Ge- 
fässen eingeführt wird; sobald das Zollamt im Zweifel über 
die Qualität der als Essig deklarierten Flüssigkeit ist, muss 
es eine Probe in hinreichender Quantität dem Departement 
einsenden (C. 75, Nr. 6563). 
In Flaschen eingeführter Weingeist in Verbindung 
mit Salmiakgeist ist nach Art. 27, P. 2, des Tarifs zu ver 
zollen (C. 87, Nr. 13 242). 
Die im allgemeinen Text des Art. 27 besonders genannten 
natürlichen und künstlichen Getränke, in Fässern und 
Fässchen eingeführt, unterliegen der Verzollung nach Art. 27, 
P. 1; Getreidealkohol und Getreidewein mit 
Corrigensstoff-Beimischungen, die kein einziges der im allge 
meinen Text des Art. 27 angeführten speziellen Getränke 
bilden, werden nach Art. 27, P. 2, verzollt (C. 01, Nr. 10 392). 
Das japanische Getränk, unter der Bezeichnung ,,S a k e“ 
bekannt, das aus Reis gewonnen wird und einen bedeutenden 
Gehalt an Alkohol hat -— nach Art. 27 (C. 03, Nr. 16 172). 
Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge 
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein 
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des 
Zolltarifs), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27 
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Verzollung 
nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist aufgehoben 
(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 19C6, Nr. 43). 
Unter den in Art. 27, P. 2, des französischen Vertrags 
tarifs erwähnten Flaschen sind im Gegensatz zu Fässern und 
Fässchen kleine Behälter jeder Art aus Glas, Ton, Stein usw. 
zu verstehen und daher sind die in derartigen kleinem Ge 
schirr eingeführten, im Art. 27 des vorgenannten Vertrags 
tarifs aufgeführten Getränke sowie Liköre — letztere in Ge- 
fässen von höchstens 1 Liter Gehalt — vertragsmässig nach 
P. 2 dieses Art. einzulassen (C. 06, Nr. 8185). 
Whisky — nach Art. 27 des allg. Tarifs (C. 07, 
Nr. 626). 
Eau de Menthe de Dalmahoy — nach Art. 27 
(C. 07, Nr. 3735).
	        
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