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Bei einigen Zollämtern ist 92° Weingeist (Alkohol)
mit einem ganz unbedeutenden Zusatz von Salmiakgeist, um
dem Alkohol Ammoniakgeruch zu geben, nach Art. 98, P. 1,
als Salmiakspiritus deklariert worden; der Salmiakgeist schied
bei Zusatz von Schwefelsäure leicht aus und es verblieb reiner
Alkohol. Der in Art. 98, P. 1, des Tarifs erwähnte Salmiak
spiritus besteht aus mit Ammoniak gesättigtem Wasser und
darf keinen Alkohol enthalten. Bei der Besichtigung der als
Salmiakspiritus deklarierten Ware ist streng darauf zu achten,
ob sie nicht Alkohol enthält (C. 71, Nr. 11 527).
In jüngster Zeit ist bemerkt worden, dass Weingeist
von rötlicher Färbung und 82° Stärke, mit einem unbe
deutenden Zusatz von Essigsäure, um dem Spiritus Geruch
und Geschmack von Essig beizulegen, über eines der Grenz
zollämter zu dem für Essig in Fässern bestehenden Zollsatz
eingeführt worden ist. Es ist bei der Besichtigung strenger
auf die Flüssigkeit zu achten, die als Essig deklariert und
sowohl in Fässern, als auch in allerlei anderen kleinen Ge-
fässen eingeführt wird; sobald das Zollamt im Zweifel über
die Qualität der als Essig deklarierten Flüssigkeit ist, muss
es eine Probe in hinreichender Quantität dem Departement
einsenden (C. 75, Nr. 6563).
In Flaschen eingeführter Weingeist in Verbindung
mit Salmiakgeist ist nach Art. 27, P. 2, des Tarifs zu ver
zollen (C. 87, Nr. 13 242).
Die im allgemeinen Text des Art. 27 besonders genannten
natürlichen und künstlichen Getränke, in Fässern und
Fässchen eingeführt, unterliegen der Verzollung nach Art. 27,
P. 1; Getreidealkohol und Getreidewein mit
Corrigensstoff-Beimischungen, die kein einziges der im allge
meinen Text des Art. 27 angeführten speziellen Getränke
bilden, werden nach Art. 27, P. 2, verzollt (C. 01, Nr. 10 392).
Das japanische Getränk, unter der Bezeichnung ,,S a k e“
bekannt, das aus Reis gewonnen wird und einen bedeutenden
Gehalt an Alkohol hat -— nach Art. 27 (C. 03, Nr. 16 172).
Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des
Zolltarifs), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Verzollung
nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist aufgehoben
(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 19C6, Nr. 43).
Unter den in Art. 27, P. 2, des französischen Vertrags
tarifs erwähnten Flaschen sind im Gegensatz zu Fässern und
Fässchen kleine Behälter jeder Art aus Glas, Ton, Stein usw.
zu verstehen und daher sind die in derartigen kleinem Ge
schirr eingeführten, im Art. 27 des vorgenannten Vertrags
tarifs aufgeführten Getränke sowie Liköre — letztere in Ge-
fässen von höchstens 1 Liter Gehalt — vertragsmässig nach
P. 2 dieses Art. einzulassen (C. 06, Nr. 8185).
Whisky — nach Art. 27 des allg. Tarifs (C. 07,
Nr. 626).
Eau de Menthe de Dalmahoy — nach Art. 27
(C. 07, Nr. 3735).