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gemacht. Bei den nur im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn, also
vorläufig bis zum 18./31. Dezember 1915 gebundenen Bestimmungen
ist hinter „ Vertragsgemäss“ hinzugefügt „bis zum 18./31. Dezember
1915“. Bei denjenigen Vertragsbestimmungen endlich, welche mit
Frankreich (Fr.), Portugal und Serbien vereinbart sind, und die
also zu jeder Zeit mit einjähriger Frist gekündigt werden können,
ist hinter ,, Vertragsgemäss“ das Land eingesetzt.
An den Vertragszollsätzen nehmen alle Länder teil, mit
welchen Russland im Meistbegünstigungs-Verhältnis steht. Es
sind das zurzeit hauptsächlich: Belgien, Brasilien, Bulgarien,
China, Dänemark, England, Griechenland, Japan, Italien, Nieder
lande, Persien, Schweden-Norwegen, Schweiz, Türkei, die Ver
einigten Staaten von Amerika.
Die Einzelbenennung der Waren ist, wie in den Zolltarifen
aller Länder so auch ganz besonders in dem russischen Tarif, nicht
so weit durchgeführt, dass nicht bei sehr vielen Exportwaren es
zweifelhaft ist, unter welchen Artikel sie fallen. Dem vorzüg
lichen Vorbilde, welches C. Schmidt, Kanzler-Dragoman des
Kaiserl. Deutschen General-Konsulates in St. Petersburg, in seiner
mustergültigen Ausgabe des alten russischen Zolltarifes gibt,
folgend, haben wir daher alle in Betracht kommenden Verfügungen
der zuständigen Behörden dem Tarif eingefügt. Es kommen
hierfür hauptsächlich die Cirkulare des Zolldepartements in Be
tracht. Das letzte vollständige Verzeichnis der zurzeit geltenden
Cirkulare wurde im Juni 1905 ausgegeben. Dieses Verzeichnis
konnte, wenn auch bis zum 1. März 1906 ergänzt, nicht ohne
weiteres übernommen werden, weil infolge der Aenderungen des
russischen Zolltarifes zahlreiche Cirkulare in Fortfall kommen
oder geändert werden mussten.
Die Zusammenstellung dieser Cirkulare konnte das Zoll
departement erst am 23. Februar/8. März dieses Jahres heraus
geben. Da sie unbedingt abgewartet werden musste, bevor wir das
vorliegende Zollhandbuch in Druck geben konnten, ist es leider
nicht möglich gewesen, das Buch zum 1. März, wie es anfangs
beabsichtigt war, fertigzustellen.
Insgesamt mussten rund 250 Cirkulare des Zolldepartements
ausgeschieden werden. So gründlich demnach vorgegangen zu
sein scheint, so haben sich bei näherer Prüfung doch noch hier
und da Widersprüche gezeigt, die erst durch weitere Verfügungen
beseitigt werden können. Auch sonst dürften sich vereinzelte Un
klarheiten vorfinden, die mangels eines amtlichen Warenverzeich
nisses bei dem Uebergang zu einem neuen Zolltarif wohl entschuldbar
sind. Jedenfalls ist alles vorhandene Material zusammengestellt,
durch welches die Möglichkeit geboten ist, zu bestimmen, welchem
Zollsatz eine Ware unterliegt.
Auf der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins
werden sämtliche Gesetze, ministerielle Verfügungen, Entschei-