Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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wasser  „Wildungen“  identisch,  das  in  den  oben  angeführten
Verzeichnissen  enthalten  ist  (C.  11,  Nr.  2557).
Das  deutsche  Mineralwasser  „K  r  o  n  t  h  a  1“  ist  nicht
als  Heil-,  sondern  als  Tafelwasser  anzusehen  (0.  11,  Nr.  2557).
33.  Kochsalz  jeder  Art,  eingeführt:
1.  zur  See  und  zu  Lande,  mit  Ausnahme  der

im  P.  2  genannten  Orte,  für  das  Pud  0,30  R
2.  in  die  Häfen  des  Gouvernements  Archangelsk,
für  das  Pud  0,15  R

Anmerkungl.  Zum  Gebrauch  beim  Einsalzen ­
  von  Fischen  ist  die  Einfuhr  von  Salz  nach
der  Murmanküste  in  unbeschränkter  Menge  zollfrei.
Anmerkung  2.  Gereinigtes  Tafelsalz,  in
kleinen,  in  die  Hände  des  Käufers  übergehenden
Verpackungen,  mit  dem  Gewichte  der  Verpackungen ­
  zusammen,  für  das  Pud  0,45  R
Salzrückstände,  mit  Sand  und  Erde  vermengt  —
nach  Art.  33  (C.  86,  Nr.  604).
Steinsalz  in  Schollen  und  Stücken,  als  Kochsalz  —
nach  Art.  33  (C.  10,  Nr.  36  911).
34.  Fleisch,  gesalzen,  geräuchert  und  gedörrt;  Würste,
für  das  Pud  1,50  R
Fleisch  vom  wilden  Eber  —  nach  Art.  34  (C.  68,
Nr.  8607).
Infolge  von  Anzeigen,  die  dem  Zolldepartement  darüber
zugegangen,  dass  von  seiten  ausländischer  Kaufleute  Versuche ­
  gemacht  werden,  über  einzelne  Zollämter  Schweinefleisch ­
  und  Zubereitungen  aus  demselben  als  nicht  aus
Schweinefleisch  hergestellte  Produkte  einzuführen,  weist  das
Departement  die  Zollämter  an,  Fleischprodukte  und  Fleisch
jeder  Art  mit  tunlichster  Sorgfalt  zu  besichtigen  und  falls
Zweifel  entstehen,  dem  Departement  Proben  zur  Untersuchung

einzusenden  (C.  96,  Nr.  13  945).
(Man  beachte  hierzu  den  Art.  234  des  Zolltarifs.)
35.  Käse,  für  das  Pud  9,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....  7,20  R
Anmerkung.  Käse,  in  Blei-  und  Blechverpackung ­
  eingeführt,  wird  mit  dem  Gewicht  der
Verpackung  zusammen  verzollt.
36.  Kuh-  und  Schafbutter,  für  das  Pud  0,75  R
37.  Fische  und  Kaviar:
1.  frische  Fische:
a)  Steinbutten  (Turbots),  Schollen,  Forellen,
für  das  Pud  Rohgewicht  6,—  R
            
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