Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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entlastung.  So,  wie  schon  oben  (S.  4)  bemerkt,  dem  Süden  und  den
Inseln  (compartimenti  catastali  napoletano,  siciliano  e  sardo),  mit  Ausnahme ­
  der  Provinzen  Neapel  und  Potenza,  durch  das  Gesetz  v.
15.  Juli  1906  (Art.  1  Abs.  1)  vom  1.  Januar  1907  ab  eine  Ermäßigung
der  staatlichen  Grundsteuer  um  30  °/ 0  zugunsten  der  Steuerpflichtigen
mit  einem  steuerbaren  Grundertrag  von  weniger  als  6000  Lire,  solange
die  Neukatastrierung  in  diesen  Gebieten  noch  nicht  durchgefübrt  ist.
Der  Grund  dieser  Bestimmung  ist,  den  ärmeren,  d.  h.  insbesondere
südlichen  Landesteilen  einen  gewissen  Ausgleich  zu  bieten  für  den
Vorteil,  der  sich  für  jene  Teile,  die  zur  energischen  Durchführung  der
Neukatastrierung  die  Mittel  haben,  aus  der  vielfachen  Minderung  der
neuen  staatlichen  Grundsteuer  ergab,  während  die  südlichen  Provinzen
meist  nicht  solche  Opfer  auf  sich  zu  nehmen  vermochten.  Dagegen
ist  für  die  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge  eine  Ermäßigung  nicht
zugelassen  (Art.  1  Abs.  3).  Andererseits  suchte  man  diese  südlichen
Gebietsteile  vor  der  Gefahr  steigender  kommunaler  Grundsteuerbelastung ­
  dadurch  zu  schützen,  daß  man  für  die  Zuschläge  über  die
allgemeine  gesetzliche  Grenze  von  50  %  hinaus  noch  eine  zweite
Maximalgrenze  festsetzte:  die  Gemeinde-  wie  Provinzialzuschläge
durften  im  Palle  der  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze  nicht
über  den  fünfjährigen  Durchschnitt  der  Zuschläge  von  1902/06  hinaus
gehen x )  (Art.  1  Abs.  4,  5  u.  6).  Jedoch  ist  diese  Beschränkung  durch
das  Gesetz  v.  1912  wieder  beseitigt  worden.  Als  Besonderheit  sei
noch  hervorgehoben,  daß  in  jenen  südlichen  Provinzen  die  Grundsteuerzuschläge ­
  nach  den  Ergebnissen  der  Steuerrollen  für  das  Jahr
1906  zu  bemessen  sind  (Art.  2  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908).
Sondergesetze  gelten  für  Basilicata  (Gesetz  v.  31.  März  1904,
Nr.  140)  und  für  Kalabrien  (Gesetz  v.  14.  Juli  1907,  Nr.  538).

0  Die  Provinzen  konnten  bis  zum  Gesetz  v.  1912  ermächtigt  werden,  die
im  Artikel  1  des  Ges.  v.  15.  Juli  1906  statuierte  Grenze  bis  zu  10%  der  staatlichen ­
  Prinzipalsteuer  zu  überschreiten,  sofern  der  Mehrbetrag  der  Zuschläge  zur
Deckung  von  gesetzlich  oder  schon  vorher  vertraglich  festgelegten  „streng  obligatorischen“ ­
  Ausgaben  erforderlich  war  (Art.  1  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908,  Nr.  442).
            
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