Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zugrundelegung  der  oben  bezeichnten  Berechnung. ­

2.  Holz  jeder  Art,  ausser  den  im  P.  1  dieses
Artikels  genannten  Arten,  in  Balken,  Scheiten,
Klötzchen,  Brettern,  Blöcken,  Rundstücken,  vierkantigen ­
  Balken,  Stangen  und  Spänen,  für  das  Pud  0,40  R
Anmerkung.  Die  in  den  P.  1  und  2  dieses
Artikels  genannten  Gegenstände  werden,  wenn  sie
gehobelt  sind,  verzollt:  a)  wenn  sie  aus  den  im
P.  1  aufgezählten  Holzarten  bestehen  —  nach
Art.  59,  P.  1,  und  b)  aus  allen  andern  Holzarten  —
nach  Art.  61.
3.  Holz  jeder  Art  in  Blättern  oder  Furnieren,
nicht  über  1 / i  Zoll  dick,  auch  gehobelt,  für  das  Pud  2,—  R
4.  Korkholz:
a)  unbearbeitet  und  Abfälle  davon,  für  das
Pud  0,20  R
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  0,15  R
b)  zu  Stückchen  oder  Mehl  zerkleinert,  für
das  Pud  1,—  R
Anmerkung.  Farbholz  wird  nach  Art.125,
P.  1  verzollt.
Galeeren,  welche  nicht  den  Typus  regelmässig  gebauter ­
  Schiffe  haben  und  nur  aus  rohbehobelten  Brettern
einfach  zusammengeschlagene  Kasten  darstellen,  sind  nach
dem  Art.  58  je  nach  dem  Material  zu  verzollen,  aus  welchem
sie  verfertigt  sind,  indem  der  Zoll  nach  Kubikfuss  des  Materials
berechnet  und  jeder  Kubikfuss  =  1  Pud  angenommen  wird
(C.  91,  Nr.  13  974).
Späne,  als  Abfälle  bei  der  Bearbeitung  von  Holz  —
nach  Art.  58  (C.  99,  Nr.  6238).
59.  Zimmermanns-  und  Böttcherarbeit:
1.  hölzerne  Zimmermannsarbeiten,  hölzerne
Stöcke  von  der  Rinde  und  den  Aesten  befreit,
doch  sonst  nicht  bearbeitet,  auch  Schindeln,  einfache ­

  und  gespundete,  für  das  Pud  0,50  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
ScMndeln,  roh  oder  gefalzt,  für  das  Pud  ....  0,18  R

Holzspaten  in  zimmermännischer  Bearbeitung  —
nach  Art.  59,  P.  1  (C.  94,  Nr.  20  969).
Dachschindeln,  ebenso  wie  einfache  Schindeln  —
nach  Art.  59,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
            
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