Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anm. 3 zu Art. 59 ist durch das Gesetz 
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März 
a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). 
Vertragsgemäss: Anmerkung 3. Auf die Dauer 
der Gültigkeit des Vertrags mit Oesterreich-TJngarn 
(bis 18./31. XII. 1915) wird die zollfreie Einfuhr 
von Fassdauben aus Buchenholz einschliesslich der 
zugehörigen Reifen über die Grenze Oesterreich- 
Ungarns gestattet. 
Von bralderten Heringen verbliebene leere hölzerne 
Fässer sind zollfrei (C. 82, Nr. 18 632). 
Boote in zerlegter Gestalt eingeführt — je nach dem 
Material — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs 
(C. 85, Nr, 1182). 
In zerlegter Gestalt eingeführte Holzbottiche, 
mit den zugehörigen eisernen Reifen — nach dem Material 
(C. 86, Nr. 604). 
Aus ordinären Holzgattungen gespaltene Leisten — 
nach Art. 59 (C. 99, Nr. 6238). 
60. Korkholz, bearbeitet: 
1. in Form von Platten und Würfeln, für das 
Pud 3,— R 
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 2,40 R 
2. Flaschenkorken ohne Verbindung mit 
anderen Materialien, Fasskorken und alle anderen 
nicht besonders genannten Erzeugnisse aus Kork 
holz, für das Pud 5,50 R 
2. Vertragsgemäss (Portugal): Korkholz be 
arbeitet: 
a) in halb bearbeitetem Zustande (Platten, 
Würfeln usw.), für das Pud 2,40 R 
b) in Fabrikaten, für das Pud * 3,00 R 
Ziegel, Platten und sonstige Erzeugnisse, die aus 
mit einfachen Materialien vermengten Korkholzab 
fällen hergestellt werden, unterliegen der Verzollung nach 
Art. 60, P. 2 lit. b, des Tarifs (C. 02, Nr. 10 986). 
3. Erzeugnisse aus Korkabfällen, auch mit 
Zusatz von Bindemitteln, für das Pud .... 4,50 R 
61. Holzwaren, ausser den besonders genannten: 
1. Tischler- und Drechslerarbeit aus den in 
Art. 58, P. 1 genannten Holzarten, unlackiert, un- 
poliert, ohne aufgeleimte Stücke oder Furniere;
	        
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