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Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 zu Art. 59 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
Vertragsgemäss: Anmerkung 3. Auf die Dauer
der Gültigkeit des Vertrags mit Oesterreich-TJngarn
(bis 18./31. XII. 1915) wird die zollfreie Einfuhr
von Fassdauben aus Buchenholz einschliesslich der
zugehörigen Reifen über die Grenze Oesterreich-
Ungarns gestattet.
Von bralderten Heringen verbliebene leere hölzerne
Fässer sind zollfrei (C. 82, Nr. 18 632).
Boote in zerlegter Gestalt eingeführt — je nach dem
Material — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
(C. 85, Nr, 1182).
In zerlegter Gestalt eingeführte Holzbottiche,
mit den zugehörigen eisernen Reifen — nach dem Material
(C. 86, Nr. 604).
Aus ordinären Holzgattungen gespaltene Leisten —
nach Art. 59 (C. 99, Nr. 6238).
60. Korkholz, bearbeitet:
1. in Form von Platten und Würfeln, für das
Pud 3,— R
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 2,40 R
2. Flaschenkorken ohne Verbindung mit
anderen Materialien, Fasskorken und alle anderen
nicht besonders genannten Erzeugnisse aus Kork
holz, für das Pud 5,50 R
2. Vertragsgemäss (Portugal): Korkholz be
arbeitet:
a) in halb bearbeitetem Zustande (Platten,
Würfeln usw.), für das Pud 2,40 R
b) in Fabrikaten, für das Pud * 3,00 R
Ziegel, Platten und sonstige Erzeugnisse, die aus
mit einfachen Materialien vermengten Korkholzab
fällen hergestellt werden, unterliegen der Verzollung nach
Art. 60, P. 2 lit. b, des Tarifs (C. 02, Nr. 10 986).
3. Erzeugnisse aus Korkabfällen, auch mit
Zusatz von Bindemitteln, für das Pud .... 4,50 R
61. Holzwaren, ausser den besonders genannten:
1. Tischler- und Drechslerarbeit aus den in
Art. 58, P. 1 genannten Holzarten, unlackiert, un-
poliert, ohne aufgeleimte Stücke oder Furniere;