Die freiwilligen sozialen
Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen
in Deutschlands Gewerbe, Handel und
Industrie 1883—1912.
I. Allgemeine Vorbemerkungen.
Alle, die sich berufen fühlen, die ersten 25 Jahre der Regierung Sr. Majestät Kaiser
Wilhelms II. vor der Öffentlichkeit zu würdigen, muß das Gefühl der Dankbarkeit beherr
schen, daß unter dem Kaiserlichen Zepter der äußere Frieden dem Deutschen Reiche un
unterbrochen gewahrt blieb. Auf dem Fundamente des Friedens konnten sich auch die
inneren Volkskräfte frei entwickeln, besonders diejenigen, welche nach der sozialpoli
tischen Seite hin ihre Berechtigung und ihre Richtungslinien durch die berühmten Aller
höchsten Erlasse vom 4. Februar 1890 erhalten hatten. Wie aber der Kaiser in seiner tat
kräftigen Art den Geist dieser Erlasse durch Einberufung der Internationalen Arbeiter
schutzkonferenz in Berlin vom 15.—29. März 1890 gleich interpretierte, so wußte
er auch den Kreis seiner ausführenden Getreuen so zu ergänzen, daß für die nunmehr er-
öffnete Ära der deutschen Sozialreform nur ein lebendiges Vorwärtsschreiten denk
bar erschien.
Und in der Tat ist von allen den vielseitigen Strömungen der Gegenwart keine so tief
in die Massen eingedrungen, wie die, welche die Aufgaben der sozialen Fürsorge umfaßt!
Der Bismarcksche „Tropfen sozialen Öles“ hat in Wirklichkeit das ganze deutsche Volk
durchtränkt.
Die erwünschte planmäßige Förderung in der Sozialpolitik ist aber besonders dadurch
möglich gewesen, daß eine weitere Friedensfrucht hierzu die Vorbedingungen lieferte:
Das Blühen und Erstarken von Deutschlands Industrie, Gewerbe und Handel.
Es braucht nicht einmal zahlenmäßig belegt zu werden, jedermann weiß und fühlt es, welch
ungeahnten wirtschaftlichen Aufschwung wir im letzten Vierteljahrhundert erlebt haben.
Das materielle Emporsteigen aller Volksschichten bot die natürliche Grundlage für die
durch die sozialpolitischen Gesetze verlangten Opfer.
Die Versicherungs- und Schutzgesetze brachten aber nicht nur den Arbeiter
klassen Hilfe, in ihnen lag gleichzeitig für alle Kreise, welche von diesen Gesetzen und von