Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, München. 
wegen höherer Bezüge aus dieser Versicherungspflicht herausgewachsen sind und endlich 
das Diener- und Hauspersonal der Bank, sofern bei letzterem der Aufsichtsrat der Bank 
die Aufnahme in die Kasse verfügt. 
Die Kasse gewährt nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Jahren für die männlichen, 
von 5 Jahren für die weiblichen Mitglieder eine Mitglieder-Pension, beginnend mit 
40 % des Gehaltes, die allmählich in 22 Dienstjahren vom Ablaufe der Wartezeit ab auf 
80% des Gehaltes hinaufsteigt; des weiteren gewährt sie die Witwenpension, welche 
vom 4. Dienstjahr des Mannes ab beansprucht werden kann und mit 20 % beginnend, all 
mählich steigend, mit dem Beginn des 20. Dienstjahres des Mannes den Höchstsatz mit 
40% des letzten Aktivitätsgehaltes des Mannes erreicht. Die Kinder haben nach dem 
Tode des Vaters Anspruch auf 20 %, wenn sie Doppelwaisen sind, auf 40 % der Pension 
der Witwe bis zu der Vollendung des 21. Lebensjahres oder der früher erfolgten Versorgung. 
Außerdem leistet die Kasse beim Ableben eines aktiven oder pensionierten Mitgliedes ein 
Sterbegeld von 400 M. 
Die Versorgung, welche hiernach den Beamten und Bediensteten der Bank und ihren 
Relikten vermittelt wird, ist eine ganz vorzügliche, sie übertrifft weit die Leistungen des 
bayerischen Staates und des Reiches für ihre Beamten, sie läßt meilenweit hinter sich zurück 
die Versorgung, welche das Gesetz über die Versicherung der Privatangestellten zu bieten 
vermag. Die beigegebene Tabelle liefert hierfür den entsprechenden Beleg. Eine so vor 
zügliche Versorgung, die gewährt ist einem Beamtenkörper, der in raschem Tempo von 
238 Personen im Jahre 1888 auf 556 ultimo 19x2 sich hob, erfordert namhafte Aufwen 
dungen und es war die Durchführung des großzügigen sozialen Werkes nur möglich unter 
großen Opfern seitens der Bank. 
In den 24 Jahren seit Errichtung der eigentlichen Pensionsanstalt sind an Pensionen 
und Sterbegeldern gezahlt worden 2 196 000 M.; das ist nur ein Teil des Kassenaufwands; 
außerdem muß jeweils das Deckungskapital vorliegen für die der Kasse obliegenden Ver 
pflichtungen, wie sie sich ergeben aus den Ansprüchen der vorhandenen Pensionäre und 
ihrer späteren Relikten und den Anwartschaften der aktiven Mitglieder; dieses Deckungs 
kapital beträgt z. Zt. rund 3,9 Millionen und ist in mündelsicheren Papieren angelegt. 
Von dem sich nach dem Ausgeführten ergebenden bisherigen Gesamtaufwande zu rund 
6 100000 M. leistete die Bank durch Dotationen und Zuschüsse 4870000 M., die Mitglieder 
steuerten bei 680 000 M., die Differenz wurde durch den Zinsendienst der Anlagen aufgebracht. 
Zur ferneren Bestreitung der Verpflichtungen der Kasse, d. i. zur Zahlung der laufen 
den Pensionen und der Sterbegelder und zur Ergänzung der Deckungskapitalien auf die 
jeweils erforderliche Höhe stehen der Kasse neben den Kapitalien in der Höhe von rund 
3,9 Millionen und deren Zinsen die Beiträge der Bank und die Beiträge der Mitglieder zur 
Verfügung. Die Mitgliederbeiträge bewegen sich zwischen 2 % und 3 % der Gehälter und 
machen im Jahre nach dem jetzigen Stande der Gehälter rund 33 500 M. aus; dazu kommen 
einmalige Leistungen der Mitglieder bei Verehelichung (ein Monatsgehalt) und bei Gehalts 
aufbesserungen (der erste Monatsbetrag der Mehrung) ; über das Vierfache der Mitglieder 
beiträge leistet die Bank; sie hat für die Mitglieder, welche der Kasse bis Dezember 1911 
beitraten, 10% der Gehälter, für alle später eintretenden soviel zu zahlen, daß ihre Beiträge 
auf 15 % ergänzt werden. Diese Leistungen beziffern sich nach dem jetzigen Stande der 
Gehälter pro anno auf 142 000 M. 
Mit diesen finanziellen Grundlagen ist die Kasse nach dem erstellten versicherungs 
technischen Gutachten auch bei Anlegung des strengsten Maßstabes dauernd in der Lage, 
ihren umfassenden Verpflichtungen zu genügen; wie in den verflossenen 24 Jahren wird 
sie in aller Folge von hunderten von wackeren Beamtenfamilien in den Tagen der Dienst 
unfähigkeit des Familienoberhauptes und nach dessen Ableben Not und Entbehrung ferne 
halten, wird ihnen die Möglichkeit geben, auch in diesen Zeiten ihrem Stande angemessen 
fortzuleben und eine entsprechende Heranbildung ihrer Kinder zu mittleren und höheren
	        
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