Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

124* Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Leverkusen. 
einem Arbeiterausschuß vergeben und zu Unterstützungen in Notfällen an Arbeiter und deren 
Angehörigen sowie zur Gewährung laufender Renten an Arbeiter, die infolge Krankheit, 
hohen Alters oder Unfalls ganz oder teilweise invalide geworden sind, verwandt. Ebenso 
erhalten unterstützungsbedürftige Witwen ehemaliger Arbeiter laufende Renten. 
Außerdem werden aus dem Fonds Unterstützungen an Angehörige von Arbeitern 
gewährt, die zu militärischen Übungen einberufen werden. Sodann dienen die Zinsen 
noch zu einem außerordentlichen Zuschuß von 50 % zu dem Krankengelde der Betriebs 
krankenkasse für diejenigen erkrankten Arbeiter, welche mindestens 1 Jahr in den Farben 
fabriken tätig sind. 
Aus denselben Mitteln wird endlich noch ein Krankengeld für die ersten 3 Tage einer 
Krankheit bestritten, und zwar für alle Arbeiter, die mindestens y 2 Jahr im Dienste der Firma 
stehen, da nach den Satzungen der Betriebskrankenkasse die Mitglieder erst vom vierten Tage 
ab Anspruch auf ein Krankengeld haben. 
BEAMTENUNTERSTÜTZUNGSFONDS. Für Unterstützungen an Beamte, sowie ihre 
Witwen und Waisen in Fällen unverschuldeter Hilfsbedürftigkeit, ist ein Fonds gebildet, 
der Ende 1912 2292000 M. betrug. Die Summe wird von den Farbenfabriken mit 5% 
verzinst. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch zwei für die Werke in Leverkusen und 
Elberfeld eingesetzte Beamtenausschüsse. 
C. Beamten-Pensionskasse. 
Zur Versorgung dienstunfähiger Beamten sowie Witwen und Waisen verstorbener 
Beamten ist eine Beamtenpensionskasse gegründet worden, deren Kapital Ende 1912 die 
Höhe von 6 750 000 M. erreicht hatte. Die Kasse erhebt insgesamt einen Beitrag von 16 % 
des Gehalts bis zur Höhe von 4500 M. Von diesem Betrage zahlt 5—6 % der Beamte und 
10—11 % die Firma. Als Leistung gewährt die Kasse im Falle der Dienstunfähigkeit nach 
mindestens 5 jähriger Dienstzeit eine Pension, die pro Dienstjahr V 40 des zuletzt bezoge 
nen Gehalts beträgt. Die Pension der Witwen beträgt die Hälfte der dem Verstorbenen 
zugestandenen Pension. Waisen unter 18 Jahren haben Anspruch auf ein jährliches Er 
ziehungsgeld von V10 der Pension des Vaters. Witwen und Kinder können jedoch zusammen 
nicht mehr als den vollen Betrag der Pension des Verstorbenen beziehen. 
Die Kasse ist als Zulagekasse für die staatliche Privatbeamtenversicherung zugelassen. 
Bei Pensionären, die eine Reichspension beziehen, werden die Leistungen der Kasse um den 
Betrag der Staatsrente gekürzt. 
D. Prämien. 
DIENSTALTERSPRÄMIEN. Die Dienstaltersprämien sind für die Arbeiter der Werke 
in Leverkusen eingeführt, während die Arbeiter der Werke Elberfeld als besondere Zuwen 
dungen den Lohn für die in die Woche fallenden Feiertage erhalten. 
Die Prämien betragen nach einjähriger Dienstzeit 25 M. und steigen alle 3—5 Jahre 
nach und nach bis zur Höhe von 1000 M. nach 50 Dienstjahren. 
JUBILÄUMSPRÄMIEN. Außer den Dienstaltersprämien erhalten die Arbeiter nach einer 
Tätigkeit von 
25 Jahren eine Jubiläumsprämie von 100 M., 
nach 40 >> n >> >) 250 ,, 
>> 5^ ,, ,, ,, ,, 500 ,, 
E. Sonstige Einrichtungen. 
In dem Interesse der vom Werke Leverkusen weiter entfernt wohnenden Arbeiter haben 
die Farbenfabriken eine Reihe von Einrichtungen getroffen, die bezwecken, den Verkehr 
nach der Arbeitsstätte zu erleichtern.
	        
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