Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

140*  Farbenfabriken  vorm.  Friedr.  Bayer  &  Co.,  Leverkusen.

den  beteiligten  Instanzen  Rücksprache  nehmen.  Beschwerden,  die  durch  Vermittlung
der  Sozialsekretäre  nicht  zur  Erledigung  gebracht  werden,  können  zur  endgültigen  Entscheidung ­
  an  den  obengenannten  Allgemeinen  Ausschuß  der  Arbeiter  weitergegeben  werden.
FABRIKPFLEGERIN.  In  ähnlicher  Weise  wie  die  Sozialsekretäre  für  die  Arbeiter,
wirkt  in  Leverkusen  die  Fabrikpflegerin  für  die  Arbeiterinnen.  Durch  regelmäßige  Besuche ­
  der  Betriebe,  in  denen  Mädchen  beschäftigt  werden  und  durch  Abhaltung  besonderer ­
  Sprechstunden  sucht  sie  eine  Beraterin  der  weiblichen  Werksangehörigen  in  allen
geschäftlichen  und  persönlichen  Angelegenheiten  zu  sein.
Eine  Hauptaufgabe  der  Fabrikpflegerin  ist  die  Anleitung  der  Arbeiterinnen  zu  einer
vernünftigen  Gesundheitspflege.  Bei  der  Ausübung  dieser  Tätigkeit  findet  ein  Zusammenwirken ­
  mit  den  Fabrikärzten  statt.
ERHOLUNGSURLAUB  FÜR  ARBEITER.  Um  allen  Arbeitern,  die  dauernd  im  Dienste
der  Farbenfabriken  sind,  alljährlich  eine  Ausspannung  aus  der  regelmäßigen  Berufsarbeit
zu  ermöglichen,  ist  ein  Erholungsurlaub  eingeführt.
Die  Urlaubsdauer  beträgt  nach  3jähriger  Dienstzeit  2  Tage,  nach  5jähriger  Dienstzeit ­
  3  Tage  und  steigt  weiter  um  je  1  Tag  in  Abschnitten  von  5  Dienstjahren  bis  zu  9  Tagen
nach  35  jähriger  Dienstzeit.  Während  des  Urlaubs  wird  der  Lohn  nach  Maßgabe  des  Verdienstes ­
  der  13  letzten  vollen  Arbeitswochen  weiterbezahlt  und  außerdem  noch  ein  Zuschuß ­
  von  15  %  gewährt  als  Beitrag  zu  den  besonderen  Aufwendungen,  die  in  der  Regel
mit  einem  Erholungsurlaub  verbunden  sind.
Urlaub,  den  sich  der  Arbeiter  gelegentlich  selbst  gemäß  der  Fabrikordnung  nimmt,
wird  durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.
ANSTELLUNG  VON  ARBEITERN  IN  WOCHENLOHN.  Während  nach  der  Fabrikordnung ­
  die  Arbeiter  in  keinem  Kündigungsverhältnis  stehen,  können  besondere  qualifizierte ­
  Arbeiter  in  ein  festeres,  beamtenähnliches  Anstellungsverhältnis  aufrücken,  bei  dem
sie  einen  festen  Wochenlohn  beziehen,  und  somit  nicht  mehr  die  Zahl  der  geleisteten  Arbeitsstunden ­
  bzw.  das  im  Akkord  geleistete  Arbeitsquantum  ausschließlich  die  Grundlage  der
Entlohnung  bildet.  Ein  derartiger  Arbeitsvertrag  kann  beiderseitig  nur  unter  Einhaltung
einer  einwöchigen  Kündigungsfrist  gelöst  werden.  Die  weiteren  Vergünstigungen  dieses
Anstellungsverhältnisses  bestehen  in  längerem  Urlaub  und  einem  höheren  Krankengeldzuschuß, ­
  als  den  die  übrigen  Arbeiter  beziehen.
DIENSTANWEISUNGSBUCH  FÜR  ARBEITER.  Alle  für  die  Arbeiter  in  den  Farbenfabriken ­
  geltenden  Bestimmungen,  im  besonderen  die  Unfallverhütungsvorschriften  der
Berufsgenossenschaft  und  die  für  die  Arbeiter  wichtigen  gesetzlichen  Bestimmungen  sind
in  einem  „Handbuch  für  Arbeiter“  zusammengefaßt,  das  somit  ein  Wegweiser  für  alle
Angelegenheiten  ist,  die  das  Arbeitsverhältnis  in  den  Farbenfabriken  betreffen.
            
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