Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Rudolph  Hertzog,  Berlin.

171*

PENSIONSKASSE.  Das  größte  Werk  sozialer  Fürsorge  hat  indessen  die  Firma  Rudolph
Hertzog  im  Jahre  1895  durch  Errichtung  einer  eigenen  Pensionskasse  geschaffen,  die  zurzeit ­
  gegen  1000  Mitglieder  kaufmännisch  Angestellter  und  über  700  Mitglieder  gewerblich
Angestellter  zählt  und  ihnen,  sowie  ihren  Witwen  und  Waisen  eine  auskömmliche  Versorgung ­
  gewährt.
Die  Rudolph  Hertzogsche  Pensionskasse  wies  bei  ihrem  letzten  Jahresabschlüsse  ein
Kapital  von  2%  Millionen  auf,  zu  dem  seinerzeit  Mitglieder  der  Familie  Hertzog  in  hochherziger ­
  Weise  durch  Stiftung  namhafter  Kapitalien  den  Grund  gelegt  hatten.

Auszug  aus  den  Satzungen  der  Pensionskasse.
Das  Recht  auf  Pensionierung  beginnt  bei  eingetretener  Dienstunfähigkeit  nach  zehnjähriger ­
  Mitgliedschaft.
Die  Berechnung  der  Dienstzeit  für  die  Pensionierung  wird  in  der  Weise  geregelt,  daß
1.  denjenigen  Mitgliedern,  welche  am  1.  Januar  1906  20  Jahre  und  länger  in  der  Firma
tätig  sind,  nur  20  Jahre,  2.  denjenigen,  welche  weniger  als  20  Jahre  der  Firma  angehören,
ihre  Dienstjahre  voll  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Uber  das  Vorhandensein  von  Dienstunfähigkeit ­
  entscheidet  der  Vorstand  auf  Grund  der  vorzulegenden  ärztlichen  Zeugnisse.
Die  Beiträge  der  Mitglieder  betragen  4%  des  Jahreseinkommens  (Gratifikation  eingeschlossen). ­
  Höheres  Gehalt  als  6000  M.  einschließlich  Gratifikation  kommt  sowohl
für  die  Zahlung  der  Beiträge  als  auch  für  die  Bemessung  der  Pension  nicht  in  Anrechnung.
Die  Pension  beträgt  nach  zehnjähriger  Tätigkeit  im  Hause  Rudolph  Hertzog  25  %
des  pensionsfähigen  jährlichen  Einkommens  und  erhöht  sich  bei  längerer  Dienstzeit  von
Jahr  zu  Jahr  um  1  %  bis  auf  60%  bei  45  Dienstjahren.  Ein  höherer  Prozentsatz  als  60%
wird  nicht  gewährt.
Das  Witwengeld  beträgt  40  %  derjenigen  Pension,  welche  der  Ehemann  bei  seinem
Ableben  zu  beanspruchen  oder  bereits  bezogen  hatte.  Die  Zahlung  von  Witwengeld  beginnt ­
  mit  dem  letzten  des  auf  den  Todestag  folgenden  Monats.
Schafft  ein  Pensionär  sich  eine  neue  Existenz,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Kassenvorstand ­
  schriftlich  den  Nachweis  über  sein  neues  Einkommen  zu  führen.  Sollten  Pension
und  Einkommen  das  früher  von  der  Firma  bezogene  Gehalt  übersteigen,  so  vermindert
sich  die  Pension  um  den  überschießenden  Betrag.
Ein  Pensionär  verliert  seinen  Anspruch  auf  Pension,  1.  wenn  er  wegen  verübter  Verbrechen ­
  zu  einer  Freiheitsstrafe  rechtskräftig  verurteilt  worden  ist,  2.  wenn  er  die  Kasse
in  rechtswidriger  Absicht  getäuscht  oder  zu  täuschen  gesucht  hat,  3.  wenn  er  die  Pension
an  einen  Dritten  zediert.  Über  die  Entziehung  der  Pension  entscheidet  der  Vorstand,  dessen
Beschluß  dem  Pensionär  schriftlich  gegen  Empfangsbescheinigung  mitzuteilen  ist.
Die  Witwe  verliert  die  Pension,  wenn  sie  1.  wieder  heiratet,  2.  wenn  sie  sich  einem
liederlichen  Lebenswandel  ergibt,  3.  wenn  sie  wegen  verübter  Verbrechen  eine  Freiheitsstrafe ­
  erleidet.
Dagegen  bleiben  die  Rechte  der  Witwe  bestehen,  wenn  der  Pensionär  aus  den  im
§  20  genannten  Gründen  seine  Pension  verliert.  Die  Entscheidung  des  Vorstandes  bezüglich
Entziehung  von  Pension  ist  schriftlich  gegen  Empfangsbestätigung  zu  übermitteln.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.