Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 717 
Die Gestaltung der Kassenverbände hängt von den bestehenden 
Kassenarten und der Beitrittspflicht der Versicherten zur Kasse ab. 
In Ländern mit mehreren Kassenarten (also mit bezirklichen, 
beruflichen, genossenschaftlichen Kassen) ind vielfach ver- 
‚schiedene Kassenverbände anzutreffen. So bilden z. B. in Deutsch- 
land in der Regel Kassen gleicher Art Verbände zum Schutz ihrer 
besonderen Interessen. Wo hingegen das Gesetz nur bezirkliche, 
bzw. nur berufliche Kassen kennt, sind natürlich auch die Kassen- 
verbände nur auf dieser Basis organisiert. In Polen z. B. wird nur 
bezirklichen Kassen die gesetzliche Anerkennung erteilt. Dort gibt 
es daher nur einen Reichsverband mit bezirklichen Unterver- 
bänden. 
Die Wahl des Verbandes ist im allgemeinen dem freien Entschluss 
der einzelnen Kassen anheimgestellt. In Italien (neue Provinzen) 
und in Polen ist die Errichtung von Kassenverbänden vorge- 
schrieben, so dass von vornherein feststeht, welchem Verband 
der einzelne Versicherungsträger beizutreten hat. 
Die obligatorischen Kassenverbände 
Obligatorisch ist die Errichtung von Kassenverbänden in Italien 
neue Provinzen) und in Polen. 
In Italien (neue Provinzen) wurden die Kassenverbände durch 
Verordnung vom 29. November 1925 geschaffen, und zwar rief man 
zwei Bezirksvereinigungen der Krankenkassen ins Leben, nämlich 
sine mit dem Sitz in Trient, welche alle bezirklichen Kassen des tri- 
dentinischen Venetien erfasst und die andere mit dem Sitz in Triest, 
der die Kassen des julischen. Venetien und der Provinzen Carnaro 
und Zara anzugehören haben. Beide Vereinigungen besitzen juristi- 
sche Persönlichkeit. Ihre Satzung unterliegt der Genehmigung 
des Wirtschaftsministers. Sie werden von der Hauptversamm- 
lung verwaltet, die aus je einem Vertreter jeder Mitgliedkasse 
besteht. Diese Vertreter werden jährlich von ihrem Verwaltungsrat 
ernannt (Art. 14). 
In Polen sind die Kassenverbände ebenfalls obligatorisch. Jede 
Kasse muss einer Bezirksvereinigung angehören. Diese Bezirks- 
vereinigungen bilden ‚den Reichsverband der Krankenkassen. Die 
polnischen Kassenverbände besitzen juristische Persönlichkeit. Die 
Versicherungsträger sind verpflichtet, die notwendigen Beiträge 
an den Verband abzuführen. Der Beitragsschlüssel wird vom 
Versicherungsamt bekannt gemacht. Die Verbände können auch 
vom Staat, bzw. von den Selbstverwaltungskörpern Zuschüsse 
erhalten (Art. 93 des Gesetzes vom 19. Mai 1920).
	        
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