DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 717
Die Gestaltung der Kassenverbände hängt von den bestehenden
Kassenarten und der Beitrittspflicht der Versicherten zur Kasse ab.
In Ländern mit mehreren Kassenarten (also mit bezirklichen,
beruflichen, genossenschaftlichen Kassen) ind vielfach ver-
‚schiedene Kassenverbände anzutreffen. So bilden z. B. in Deutsch-
land in der Regel Kassen gleicher Art Verbände zum Schutz ihrer
besonderen Interessen. Wo hingegen das Gesetz nur bezirkliche,
bzw. nur berufliche Kassen kennt, sind natürlich auch die Kassen-
verbände nur auf dieser Basis organisiert. In Polen z. B. wird nur
bezirklichen Kassen die gesetzliche Anerkennung erteilt. Dort gibt
es daher nur einen Reichsverband mit bezirklichen Unterver-
bänden.
Die Wahl des Verbandes ist im allgemeinen dem freien Entschluss
der einzelnen Kassen anheimgestellt. In Italien (neue Provinzen)
und in Polen ist die Errichtung von Kassenverbänden vorge-
schrieben, so dass von vornherein feststeht, welchem Verband
der einzelne Versicherungsträger beizutreten hat.
Die obligatorischen Kassenverbände
Obligatorisch ist die Errichtung von Kassenverbänden in Italien
neue Provinzen) und in Polen.
In Italien (neue Provinzen) wurden die Kassenverbände durch
Verordnung vom 29. November 1925 geschaffen, und zwar rief man
zwei Bezirksvereinigungen der Krankenkassen ins Leben, nämlich
sine mit dem Sitz in Trient, welche alle bezirklichen Kassen des tri-
dentinischen Venetien erfasst und die andere mit dem Sitz in Triest,
der die Kassen des julischen. Venetien und der Provinzen Carnaro
und Zara anzugehören haben. Beide Vereinigungen besitzen juristi-
sche Persönlichkeit. Ihre Satzung unterliegt der Genehmigung
des Wirtschaftsministers. Sie werden von der Hauptversamm-
lung verwaltet, die aus je einem Vertreter jeder Mitgliedkasse
besteht. Diese Vertreter werden jährlich von ihrem Verwaltungsrat
ernannt (Art. 14).
In Polen sind die Kassenverbände ebenfalls obligatorisch. Jede
Kasse muss einer Bezirksvereinigung angehören. Diese Bezirks-
vereinigungen bilden ‚den Reichsverband der Krankenkassen. Die
polnischen Kassenverbände besitzen juristische Persönlichkeit. Die
Versicherungsträger sind verpflichtet, die notwendigen Beiträge
an den Verband abzuführen. Der Beitragsschlüssel wird vom
Versicherungsamt bekannt gemacht. Die Verbände können auch
vom Staat, bzw. von den Selbstverwaltungskörpern Zuschüsse
erhalten (Art. 93 des Gesetzes vom 19. Mai 1920).