fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

735.—740. 
118 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
735. 
-) 738 a. 
-) 736 b. 
737 a. 
737 b. 
737 c. 
738. 
-) 73S a. 
739 b. 
748. 
Sünkzeknler Abschnitt.) 
Glas und Glas waren. 
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), 
Schmelzglas- (Email-) Masse, Schmelz- (Email-, Glas-, Porzellan-) 
Farben, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; gemahlenes Glas 
(Glasstaub, -fand, -tau, Brillantstaub usw.). 
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase. 
Glasröhren und -stangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur 
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung 
von Kunstglas gebraucht werden. 
(737/40) Hohlglas, auch mit einer geringwertigen Beflechtung von 
Weiden, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder mit Blattmetall, 
Zetteln oder dergleichen beklebt: 
weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt 
oder gemustert: naturfarbig. 
—: weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von 
massivem weißen (auch halbweißen) Glase. 
—: gefärbt oder weiß undurchsichtig (Milch-, Alabaster-, Beinglas usw.), 
auch mit gefärbtern oder mit weißem undurchsichtigen Glase über 
fangen. 
bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestal 
teten oder verzierten Stöpseln. 
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, 
geätzt oder gemustert: Lampengläser. 
—: anderes Hohlglas. 
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Aufträgen oder Einbrennen 
von Farben gemustert. 
(741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt: 
(741/2) weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, 
A, D 
A, D 
A, D 
Au. ^ausgenom 
men Karaffen, 
Sturzflaschen, 
Krüge, Wasser-, 
Bier-, Wein- und 
Likörgläser; 
Wirtschaftsgläser 
(Teller,Schüsseln 
Schalen, Dosen, 
Butter- u. Käse 
glocken, Tafelge 
schirr fGlasser- 
vices; Rauch- u. 
Schreibgarnitu 
ren; Vasen,Glas 
ziergefäße u. an 
deres Lurusglas; 
Zubehör- und Er 
satzgläser zu Me 
tallgarnituren. 
Ferner Anm. 4. 
*) Vgl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote. Ausfuhr: 2 ) 736, 3 ) Lampengläser aller Art (I. 1. 
Vorbemerkung). 4 ) Ferner sind ausgenommen Glasglocken als Zubehörteile für Beleuchtungskörper aller Art, sofern 
sie gleichzeitig mit diesen und in gleicher Zahl wie diese zum Versand kommen.
	        
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