735.—740.
118
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
735.
-) 738 a.
-) 736 b.
737 a.
737 b.
737 c.
738.
-) 73S a.
739 b.
748.
Sünkzeknler Abschnitt.)
Glas und Glas waren.
Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen),
Schmelzglas- (Email-) Masse, Schmelz- (Email-, Glas-, Porzellan-)
Farben, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; gemahlenes Glas
(Glasstaub, -fand, -tau, Brillantstaub usw.).
Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase.
Glasröhren und -stangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung
von Kunstglas gebraucht werden.
(737/40) Hohlglas, auch mit einer geringwertigen Beflechtung von
Weiden, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder mit Blattmetall,
Zetteln oder dergleichen beklebt:
weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt
oder gemustert: naturfarbig.
—: weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von
massivem weißen (auch halbweißen) Glase.
—: gefärbt oder weiß undurchsichtig (Milch-, Alabaster-, Beinglas usw.),
auch mit gefärbtern oder mit weißem undurchsichtigen Glase über
fangen.
bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestal
teten oder verzierten Stöpseln.
in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten,
geätzt oder gemustert: Lampengläser.
—: anderes Hohlglas.
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Aufträgen oder Einbrennen
von Farben gemustert.
(741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt:
(741/2) weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt,
A, D
A, D
A, D
Au. ^ausgenom
men Karaffen,
Sturzflaschen,
Krüge, Wasser-,
Bier-, Wein- und
Likörgläser;
Wirtschaftsgläser
(Teller,Schüsseln
Schalen, Dosen,
Butter- u. Käse
glocken, Tafelge
schirr fGlasser-
vices; Rauch- u.
Schreibgarnitu
ren; Vasen,Glas
ziergefäße u. an
deres Lurusglas;
Zubehör- und Er
satzgläser zu Me
tallgarnituren.
Ferner Anm. 4.
*) Vgl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote. Ausfuhr: 2 ) 736, 3 ) Lampengläser aller Art (I. 1.
Vorbemerkung). 4 ) Ferner sind ausgenommen Glasglocken als Zubehörteile für Beleuchtungskörper aller Art, sofern
sie gleichzeitig mit diesen und in gleicher Zahl wie diese zum Versand kommen.