Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Preußische National-Versicherungs- 
Gesellschaft in Stettin. 
PENSIONSKASSE FÜR DIE BEAMTEN. Diese im Jahre 1886 gegründete, seit 1906 
mit selbständiger juristischer Persönlichkeit ausgestattete Pensionskasse hat den Zweck, 
den festangestellten, bei der ärztlichen Untersuchung als gesund befundenen Beamten 
der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft in Stettin sowie deren Witwen eine 
Pension und deren Kindern Erziehungsbeiträge zu gewähren. 
Das pensionsfähige Gehalt ist vorläufig auf höchstens 5000 M. bemessen. Hiervon 
haben die Mitglieder an die Pensionskasse abzuführen: 
a) an Eintrittsgeld bei einem Lebensalter bis zu 35 Jahren 4%, sonst 6%; 
b) an ordentlichen Beiträgen bei Unverheirateten 4%, bei Verheirateten 5%; 
c) außerdem bei Gehaltserhöhungen den ersten Monatsbetrag dieser Erhöhung als 
außerordentlichen Beitrag. 
Die Preußische National-Versicherungs-Gesellschaft zahlt dagegen ihrerseits an die 
Pensionskasse jährlich 10% des pensionsfähigen Gehaltes der unverheirateten und 
I2j4% der verheirateten Mitglieder. 
Bedingung für die Pensionierung ist Dienstunfähigkeit. 
Die den Mitgliedern nach einer 5jährigen Wartezeit zu gewährende Pension be 
trägt für jedes zurückgelegte Mitgliedsjahr 740, höchstens aber 30 / 4 o des während der letzten 
12 Monate tatsächlich bezogenen pensionsfähigen Gehaltes. 
Die Witwenpension beträgt, ebenfalls nach 5jähriger Wartezeit, 30% des vor 
erwähnten pensionsfähigen Gehaltes, gleichviel ob der Verstorbene noch Beamter oder 
schon Pensionär gewesen ist. 
Als Erziehungsbeiträge werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt 
a) falls eine pensionsberechtigte Witwe vorhanden ist, für jedes Kind 3 %, im ganzen 
jedoch höchstens 10% des vorerwähnten Gehaltes; 
b) falls eine pensionsberechtigte Witwe nicht vorhanden ist, für jedes Kind 10 %, 
im ganzen jedoch höchstens 30 % des vorerwähnten Gehaltes. 
Die unter die Angestelltenversicherung fallenden Mitglieder nehmen, sofern sie 
nicht auf Grund des § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der eigenen Bei 
tragsleistung zur Angestelltenversicherung befreit sind, der Pensionskasse gegenüber an 
Pflichten und Rechten nur zur Hälfte teil. 
Das Vermögen der Pensionskasse belief sich am 31. Dezember 1912 auf 1 487 131,75 M. 
Für die Zeit vom 1. Juli 1886 bis zum 31. Dezember 1912 hat die Pensionskasse 
a) an Witwenpensionen und Erziehungsgeldern 419085,64 M. 
b) an Beamtenpensionen 522 574,70 ,, 
also insgesamt 941 660,34 M. 
ausgezahlt. 
In der gleichen Zeit sind von der Preußischen National-Versicherungs- 
Gesellschaft der Pensionskasse an satzungsgemäßen und außersatzungsgemäßen (frei 
willigen) Beiträgen insgesamt 
1 257 070,06 M. 
zugeführt worden.
	        
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