Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

290*

Preußische  National-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Stettin.
PENSIONSKASSE  FÜR  DIE  BEAMTEN.  Diese  im  Jahre  1886  gegründete,  seit  1906
mit  selbständiger  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  Pensionskasse  hat  den  Zweck,
den  festangestellten,  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  als  gesund  befundenen  Beamten
der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft  in  Stettin  sowie  deren  Witwen  eine
Pension  und  deren  Kindern  Erziehungsbeiträge  zu  gewähren.
Das  pensionsfähige  Gehalt  ist  vorläufig  auf  höchstens  5000  M.  bemessen.  Hiervon
haben  die  Mitglieder  an  die  Pensionskasse  abzuführen:
a)  an  Eintrittsgeld  bei  einem  Lebensalter  bis  zu  35  Jahren  4%,  sonst  6%;
b)  an  ordentlichen  Beiträgen  bei  Unverheirateten  4%,  bei  Verheirateten  5%;
c)  außerdem  bei  Gehaltserhöhungen  den  ersten  Monatsbetrag  dieser  Erhöhung  als
außerordentlichen  Beitrag.
Die  Preußische  National-Versicherungs-Gesellschaft  zahlt  dagegen  ihrerseits  an  die
Pensionskasse  jährlich  10%  des  pensionsfähigen  Gehaltes  der  unverheirateten  und
I2j4%  der  verheirateten  Mitglieder.
Bedingung  für  die  Pensionierung  ist  Dienstunfähigkeit.
Die  den  Mitgliedern  nach  einer  5jährigen  Wartezeit  zu  gewährende  Pension  beträgt ­
  für  jedes  zurückgelegte  Mitgliedsjahr  740,  höchstens  aber  30 / 4 o  des  während  der  letzten
12  Monate  tatsächlich  bezogenen  pensionsfähigen  Gehaltes.
Die  Witwenpension  beträgt,  ebenfalls  nach  5jähriger  Wartezeit,  30%  des  vorerwähnten ­
  pensionsfähigen  Gehaltes,  gleichviel  ob  der  Verstorbene  noch  Beamter  oder
schon  Pensionär  gewesen  ist.
Als  Erziehungsbeiträge  werden  bis  zur  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  gewährt
a)  falls  eine  pensionsberechtigte  Witwe  vorhanden  ist,  für  jedes  Kind  3  %,  im  ganzen
jedoch  höchstens  10%  des  vorerwähnten  Gehaltes;
b)  falls  eine  pensionsberechtigte  Witwe  nicht  vorhanden  ist,  für  jedes  Kind  10  %,
im  ganzen  jedoch  höchstens  30  %  des  vorerwähnten  Gehaltes.
Die  unter  die  Angestelltenversicherung  fallenden  Mitglieder  nehmen,  sofern  sie
nicht  auf  Grund  des  §  390  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  von  der  eigenen  Beitragsleistung ­
  zur  Angestelltenversicherung  befreit  sind,  der  Pensionskasse  gegenüber  an
Pflichten  und  Rechten  nur  zur  Hälfte  teil.
Das  Vermögen  der  Pensionskasse  belief  sich  am  31.  Dezember  1912  auf  1  487  131,75  M.
Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1886  bis  zum  31.  Dezember  1912  hat  die  Pensionskasse
a)  an  Witwenpensionen  und  Erziehungsgeldern  419085,64  M.
b)  an  Beamtenpensionen  522  574,70  ,,
also  insgesamt  941  660,34  M.
ausgezahlt.
In  der  gleichen  Zeit  sind  von  der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft
  der  Pensionskasse  an  satzungsgemäßen  und  außersatzungsgemäßen  (freiwilligen) ­
  Beiträgen  insgesamt
1  257  070,06  M.
zugeführt  worden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.