Object: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIEEGELDWÄHRUNG. 
') Gesetz vom 23. Mai, 27. Juni 1796. 
departement, vom 18. Juli 1796 ab in allen übrigen Departements 
sollten sie ihre Geldeigenschaft verlieren und nicht mehr in 
mandats eingelöst werden. 1 ) Die Assignaten von 50 sous und 
darunter sollten in Kupfergeld eingelöst werden und zwar zu 
1 /io ihres Nominalwerts. Diese geplanten Einlösungen hatten 
keinen Sinn. Sie waren ein Umtausch einer notalen Geldart 
in eine andere; die Assignaten taten denselben Dienst. Aber 
vor den Assignaten hatte das Yolk einen Abscheu, und die 
Kupfermünzen repräsentierten in seiner Vorstellung immer 
noch „einen inneren Wert“. Die Assignaten von 100 livres 
bis 50 sous galten vorläufig weiter. Eine gesetzliche Eegelung 
ihrer Einlösung wurde in Aussicht gestellt; sie ist aber zur 
Zeit der Papiergeldwährung nicht erfolgt. 
Man dachte, dieser Umtausch würde sich sehr rasch 
vollziehen, da er für die Assignateninhaber sehr günstig sei, 
wenn man voraussetzte, daß die Bdelmetallmünzen gegenüber 
den mandats territoriaux kein Agio aufwiesen. Man hoffte, 
die mandats territoriaux würden mit dem Hartgeld „auf Park 
stehen wegen ihrer geringen Zahl und ihrer vorzüglichen 
Hypothezierung. Den Assignaten wurde der „dreifache Wert“ 
von dem, den sie jetzt hatten, bei der Einlösung beigelegt; auf 
diese Weise sollte sie um so schneller von statten gehen. 
Mit der Durchführung dieses Planes hatte man es so 
eilig, daß zunächst sogenannte promesses de mandats in den 
Verkehr gesetzt wurden, die später in „förmliche“ mandats 
umgetauscht werden sollten. Den promesses wurden einst 
weilen die gleichen Eigenschaften wie den mandats, insbesondere 
der Zwangskurs und formlose Übertragbarkeit gegeben. Förm 
liche promesses de mandats hatte der Staat auch nicht sofort 
bereit. In seinen Kassen hatte er aber zahlreiche Schatz 
scheine, sogenannte rescriptions; diese sollten die Funktionen 
der promesses, d. h. die gleichen Eigenschaften wie diese 
haben. Der Staat hatte also in diesem Falle begriffen, daß es 
auf die Aufschrift der Scheine nicht ankomme. Um so
	        
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