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II. DIE PAPIEEGELDWÄHRUNG.
') Gesetz vom 23. Mai, 27. Juni 1796.
departement, vom 18. Juli 1796 ab in allen übrigen Departements
sollten sie ihre Geldeigenschaft verlieren und nicht mehr in
mandats eingelöst werden. 1 ) Die Assignaten von 50 sous und
darunter sollten in Kupfergeld eingelöst werden und zwar zu
1 /io ihres Nominalwerts. Diese geplanten Einlösungen hatten
keinen Sinn. Sie waren ein Umtausch einer notalen Geldart
in eine andere; die Assignaten taten denselben Dienst. Aber
vor den Assignaten hatte das Yolk einen Abscheu, und die
Kupfermünzen repräsentierten in seiner Vorstellung immer
noch „einen inneren Wert“. Die Assignaten von 100 livres
bis 50 sous galten vorläufig weiter. Eine gesetzliche Eegelung
ihrer Einlösung wurde in Aussicht gestellt; sie ist aber zur
Zeit der Papiergeldwährung nicht erfolgt.
Man dachte, dieser Umtausch würde sich sehr rasch
vollziehen, da er für die Assignateninhaber sehr günstig sei,
wenn man voraussetzte, daß die Bdelmetallmünzen gegenüber
den mandats territoriaux kein Agio aufwiesen. Man hoffte,
die mandats territoriaux würden mit dem Hartgeld „auf Park
stehen wegen ihrer geringen Zahl und ihrer vorzüglichen
Hypothezierung. Den Assignaten wurde der „dreifache Wert“
von dem, den sie jetzt hatten, bei der Einlösung beigelegt; auf
diese Weise sollte sie um so schneller von statten gehen.
Mit der Durchführung dieses Planes hatte man es so
eilig, daß zunächst sogenannte promesses de mandats in den
Verkehr gesetzt wurden, die später in „förmliche“ mandats
umgetauscht werden sollten. Den promesses wurden einst
weilen die gleichen Eigenschaften wie den mandats, insbesondere
der Zwangskurs und formlose Übertragbarkeit gegeben. Förm
liche promesses de mandats hatte der Staat auch nicht sofort
bereit. In seinen Kassen hatte er aber zahlreiche Schatz
scheine, sogenannte rescriptions; diese sollten die Funktionen
der promesses, d. h. die gleichen Eigenschaften wie diese
haben. Der Staat hatte also in diesem Falle begriffen, daß es
auf die Aufschrift der Scheine nicht ankomme. Um so