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Z lì Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7.
Tochter Hedwig Sch. und zwar thatsächlich so, daß letztere den iveitaus
größten Theil der Arbeiten herstellte. Frau Auna Sch. zahlte an ihre
Tochter Hedwig Sch. genau dasselbe, was sie von der Firma erhielt;
Hedwig Sch. verdiente auf diese Weise 6 bis 7 Mk. wöchentlich, während
die Mutter durch die von ihr nur nebenher — neben der ihre Thätigkeit sonst
absorbirenden Besorgung des Haushaltes — geleistete Arbeit etwa 2,25 Mk.
erwarb. Die Entscheidung führt aus: „Im vorliegenden Falle handelt es sich
um die Frage, wer als Arbeitgeber der Hedwig Sch. im Sinne des §. 100
des Rcichsgesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sei, ob die Beschwerdeführerin
oder die Mutter der Sch. Das Rcichs-Bersicherungsamt hat in seiner Anleitung,
betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetz
versicherten Personen, vom 31. Oktober v. I. unter Nr. XVIIl diejenigen
Gesichtspunkte zusammengestellt, welche für die Beantivortlmg der vorliegenden
Frage als maßgebend angesehen werden müssen. Als solche kommen bei den
sogenannten Akkordverhältnissen, zu welche» der Vertrag zwischen der Beschwerde
führerin und der Anna Sch. über die zu leistende Arbeit zu rechnen ist, ins
besondere das persönliche Verhalten des Akkordanten bei der Arbeitsthätigkeit,
seine allgemeine soziale Stellung, die Höhe des Entgelts und der Umstand in
Betracht, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den
Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth der Arbeit ent
sprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Das persönliche Verhalten der Anna Sch.
bei der Arbeit und ihre soziale Stellung unterscheidet sich in keiner Weise von
der Arbeitsthätigkeit ihrer Tochter, sie ist wie diese lediglich Arbeiterin, auch
bezieht sie keinen Unternehmergewinn, da sie, wie festgestellt, genau das, was
sie für die fertiggestellte Arbeit von der Beschiverdeführerin erhält, an ihre
Tochter nach Maßgabe der Betheiligung derselben an dieser Arbeit abführt.
Anna und Hedwig Sch. stehen hiernach, wie der Magistrat mit Recht annimmt,
gegenüber der Firma W. u. Comp, lediglich im Verhältniß zweier Mit
arbeiterinnen. Da dieses Arbeitsverhältniß der Beschwerdeführerin bekannt ist
und von ihr stillschweigend gednldet wurde, muß die letztere auch gegenüber
der Hedwig Sch. als Arbeitgeberin im gesetzlichen Sinne angesehen werden
und ist dementsprechend gemäß §. 100 a. a. O. zur Entrichtung der Beiträge
für Hedwig Schw. verpflichtet. Die Gegenausführnngen können als zutreffend
nicht anerkannt werden. Denn wenn auch die Hedwig Sch. die Geschäftsräume
der Firma nicht betritt, so empfängt sie doch, wie dieser bekannt, den Lohn
von derselben durch die Mittelsperson ihrer Mutter. Die Firma hat, da sie
von der für sie zu leistenden Arbeit der Tochter Kenntniß erhalten und diese
gestattet hat, letztere stillschweigend als ihre Arbeiterin acceptirt, ohne daß es
andererseits lediglich in das Belieben derartiger Hausarbeiter wie Anna Sch.
gestellt wäre, die Versichernng ihrer Kinder dem Arbeitgeber aufzudrängen,
denn letzterer ist stets in der Lage, die Leistung der Arbeit nur von dem zu
verlangen, mit welchem er über dieselbe kontrahirt hat."
». Die Beschäftigung von eigenen Familienmitgliedern
seitens des Akkordarbeiters schließt das Vorhandensein eines Versicherungs-
Pflichtigen Verhältnisses zwischen ihm bezw. diesen Familienmitgliedern einerseits
und dem Arbeitgeber andererseits nicht aus. Vergl. die in den Anm. XVIIl 5,
6 ». 8 angeführten Beispiele. Es nähert sich aber dadurch das Bcschäftigungs-
verhältniß mehr und mehr der hausgcwcrblichen Beschästigungsweisc und der
jenigen von kleinen Betriebsunternehmungen und geht leicht in diese über.
Vergi. Anm. Vili 2 S. 203.
Während die Ehefrau nicht als versicherungspflichtigc Arbeiterin ihres
Ehemannes behandelt wird (vergi. Anm IX 1 S. 209), ist sie, wenn sie
durch ihren Ehemann als dessen Hilfsarbciterin zu dem Arbeitgeber ihres
Ehemannes in ein Arbeitsverhältniß tritt, versicherungspflichtig. Das Badische
Landes - Versicherungsamt hat darüber auf Grund des §. 122 des