Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  6.

werden  und  sich  zur  Bewerkstelligung  ihrer  Obliegenheiten  Gehilfen  bedienen,
welche  von  ihnen  ohne  Zuthun  der  Firma  angenommen,  gelohnt  und  entlassen
werden,  so  daff  die  letztere  geschäftlich  mit  ihnen  Nichts  zu  thun  hat.  Sie  erachtete ­
  deshalb  die  Glasmachermeister  als  eine  Art  von  Kleinunternehmern,
welche  die  von  ihnen  gelohnten  Gehilfen  auch  gegen  Invalidität  und  Alter
zu  versichern  haben.  In  eineni  Besch,  vom  20.  Oktober  1891  (91.  N.  f.
Schlesien  1891  S.  167)  hat  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  Schlesien
dagegen  Folgendes  ausgeführt:
„Diese  Auffassung,  die  allerdings  bei  dem  Fehlen  jedes  äußeren  Zusammenhanges ­
  zwischen  Glasmachergehilfen  und  Firma  auf  den  ersten  Blick
Manches  für  sich  hat,  läßt  sich  unseres  Erachtens  bei  näherer  Berücksichtigung
der  ivirthschaftlichen  Lage  der  Glasmachermeister  und  ihrer  Gehilfen  nicht
aufrechterhalten.  Die  Glasmachermeister  sind  zweifellos  nicht  als  selbstständige
Unternehmer  zu  erachten.  Denn  sie  arbeiten  nicht  für  sich  in  dem  Sinne,  daß
sie  über  die  Produkte  ihrer  Arbeit  nach  freiem  Belieben  verfügen  können,
sondern  für  die  Firma,  welche  die  Produkte  ihrer  Arbeit  verkauft  und  damit
den  Unternehmergeivinn  für  sich  erzielt.  Sie  arbeiten  auch  nicht  unabhängig
im  eigenen  Betriebe,  sondern  im  Betriebe  der  Firma,  von  deren  Betriebsleiter
sie,  wenn  auch  nicht  im  Einzelnen,  so  doch  in  der  Hauptsache  (bezüglich  der
Art  der  zu  liefernden  Arbeiten,  der  Ordnung  im  Betriebe  rc.)  abhängig  sind.
Der  Umstand,  daß  sie  ihre  Arbeit  im  Akkord  bezahlt  erhalten,  macht  sie  allein
nicht  zu  selbstständigen  Unternehmern.
Sind  aber  die  Glasmachermeister  nur  als  unselbstständige  Akkordarbeiter
der  Firma  zu  betrachten,  so  werden  auch  die  Gehilfen  derselben  nur  als
Arbeiter  der  Firma  angesehen  werden  können,  und  zwar  um  so  mehr,  als
ihre  Arbeit  im  Grunde  genommen  nicht  von  den  Glasmachcrmeisteru,  sondern
von  der  Firma  in  dem  vcrhältnißmäßig  hohen  Lohne,  welchen  die  Meister
erhalten,  gelohnt  wird.  Denn  die  Akkordlöhne  der  Meister  sind  offenbar  nur
deshalb  so  hoch  normirt,  weil  damit  zugleich  die  Arbeitsleistungen  der  Hilfskräfte, ­
  deren  der  akkordirende  Meister  anerkanntermaßen  bedarf,  bezahlt  werden
sollen,  die  Glasmacher-meister  sind  also  in  Wahrheit  nur  die  Mittelspersonen,
durch  deren  Hand  der  den  Gehülfen  von  der  Firma  gewährte  Lohn  geht."
Die  hier  entwickelte  Ansicht  ist  durch  Bescheid  des  Regierungspräsidenten ­
  in  Liegnitz  vom  16.  Zannar  1892  (A.  N.  f.  Schlesien  1892
S.  86)  bestätigt.
Thatsächliche  Voraussetzungen  gleicher  Art  liegen  hinsichtlich  der  Knechte
vor,  ivelche  von  den  in  Anm.  I  12  Ziffer  10  erwähnten  Bierfahrern  angenommen ­
  iverden;  die  Brauerei,  deren  Gehilfen  die  Biersahrer  sind,  ist  auch
die  Arbeitgeberin  der  Knechte.  Entsch.  der  Polizeibehörde  in  Hamburg
vom  9.  April  1891  und  28.  Mai  1892,  bestätigt  vom  Senate  in  Hamburg
als  höherer  Verwaltungsbehörde  mittelst  Bescheides  vom  31.  Juli  1891  und
8.  Juli  1892.
Vergl.  ferner  den  Fall  eines  Schiffsführers  in  der  Rev.Entsch.
Nr.  220  (s.  Anm.  1  12  S.  46)  und  den  eines  Straßenbauakkordanten
in  der  Rev.Entsch.  Nr.  248  (s.  Anm.  XVIII  8).
Unter  Bezugnahme  auf  die  obige  Entscheidung  Nr.  124  ist  von  dem
Regierungspräsidenten  in  Aurich  aus  Grund  des  §.  122  des  I.  u
A.  V.G.  entschieden,  daß  die  Annehmer  von  Schlötungsarb^iten  nicht
Unternehmer  sondern  Arbeiter  seien.  Es  handelte  sich  dabei  um  Schlütungsarbciten
  zur  Beförderung  der  Anlaudung  auf  fiskalischen  Seeanwächsen.  Diese
Arbeiten  werden  von  der  königl.  Wasserbauinspektion  an  bestimmte  Arbeiter
(Annehmerj  vergeben,  welche  dieselben  nach  zuvoriger  Vereinbarnng  mit
anderen  Arbeitern  in  Gemeinschaft  mit  diesen  unter  verhältnißmäßiger  Theilung
des  Erlöses  ausführen.  Die  Annehmer  sind  lediglich  Akkordarbciter  der
Wasserbauinspcktion.  Sie  stehen  in  derselben  ivirthschaftlichen  Lage  iute  ihre
            
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