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Vereinigte Filzfabriken
Giengen a. d. Brenz.
FABRIKKRANKENKASSE. Dieselbe wurde am 17. Oktober 1888 gegründet. Zum
Reservefonds wurden im Laufe von 3 Jahren 7000 M. gestiftet. Der Reservefonds hat
das Doppelte des gesetzlichen Höchstbetrages erreicht. Die Leistungen der Krankenkasse
sind, mit Ausnahme der hälftigen Arztkosten für Angehörige der Versicherten und dem
vom 20 auf den 30 fachen Betrag des durchschnittlichen Tagelohns erhöhten Sterbegeld,
die gesetzlichen Regelleistungen.
Dagegen werden die Beiträge zur Krankenkasse sowohl als auch zur Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung in ihrem ganzen Betrag von der Firma allein geleistet ohne
Abzug am Lohn. — Aus den
ZINSEN VOM RESTVERMÖGEN der früher, vor dem 17. Oktober 1888, bestandenen
Fabrikkrankenkasse werden seit 1889 jährlich an ca. zwölf der älteren Arbeiter Geschenke
von je 25—50 M., je nach ihrem Dienstalter, verabreicht. — Zu den
BAUKOSTEN DES HIESIGEN STÄDTISCHEN KRANKENHAUSES ist außer der
schenkungsweisen Überlassung des um 9000 M. angekauften Areals ein Beitrag von
10 000 M. bar gestiftet worden gegen die Verpflichtung, die Mitglieder der Fabrikkranken
kasse jeweils zu den niedersten Verpflegungssätzen aufzunehmen.
WOHNHÄUSER FÜR ANGESTELLTE sind acht vorhanden, welche zehn Wohnungen
teilweise mit Garten enthalten. Die Gesamtherstellungs- bzw. Ankaufskosten betragen
130 000 M.
DIE ZAHL DER WOHNHÄUSER FÜR MEISTER UND ARBEITER beträgt elf mit
40 Wohnungen von je drei Zimmern und entsprechenden Nebengelassen. Die Gesamt
herstellungs- bzw. Ankaufskosten betragen 170 000 M. Die Miete, welche ca. 2% der
Herstellungskosten beträgt, wird für Instandhaltung und Verbesserung der Häuser ver
wendet.
ARBEITERSÄLE UND WÄRMEHERDE für die Speisen der Arbeiter sind vorhanden,
bei der Fabrik in Gerschweiler in einem im Jahr 1895 für 27 000 M. erstellten Wirt
schaftsgebäude, welches außer den zwei für die Geschlechter getrennten Arbeiter
sälen zwei Wirtschaftsräume und eine Wohnung für den Wirtschaftsführer enthält.
KRAUTBEETE, ca. 120 Länder, welche an die älteren Angestellten und Arbeiter
unentgeltlich überlassen werden.
UNTERSTÜTZUNGS- UND PENSIONSFONDS. Unterstützung wird gewährt an in
valide Angestellte und Arbeiter und deren Hinterbliebene nach freier Bestimmung des
Aufsichtsrats.