Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Villeroy & Boch, Mettlach. 
ZWANGSSPARKASSEN. In der Erwägung, daß es den jüngeren, unverheirateten 
Arbeitern leichter möglich ist einen Teil ihres Lohnes zurückzulegen als denjenigen, welche 
für eine Familie zu sorgen haben, sowie um die jungen Leute vor unnützen Ausgaben 
abzuhalten, hat die Firma Villeroy & Boch mit der Genehmigung der Königlichen Regierung 
folgende, vom i. Januar 1898 in Kraft tretende Einrichtung getroffen: 
1. Von allen Arbeitern und Arbeiterinnen unter 25 Jahren wird bei jeder Löhnung 
ein Betrag in Höhe von 5 % des Reinverdienstes zur verzinslichen Einlage in die 
Kreissparkasse eingehalten. Jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 17 Jahren 
können in besonderen Fällen von diesem Sparzwange befreit werden. 
2. Das Sparbuch wird in der Weise gesperrt, daß bis zum vollendeten 25. Lebensjahre 
des Sparers nur bei Gründung eines eignen Heims oder einer selbständigen Nieder 
lassung Auszahlungen stattfinden können. Während der Leistung der Militär 
dienstpflicht des Sparers darf außerdem im Laufe eines Jahres ein Betrag von 
höchstens einem Sechstel des Gesamtguthabens entnommen werden. 
Obwohl diese Einrichtung erst seit 15 Jahren besteht und nur in den beiden Mettlacher 
Fabriken, sowie in Merzig und Wallerfangen eingeführt ist und etwas über 20 % der unter 
den Sparzwang fallenden Personen von demselben befreit sind, so sind bis zum 1. Januar 
1913 bereits 553 810 M. in der angegebenen Weise gespart worden. Dies macht seit Ein 
führung des Sparzwanges 730 M. auf den Kopf der Sparer. 
SPAR- UND DARLEHNSKASSEN. Außer den Zwangssparkassen bestehen in den 
Fabriken noch freie Sparkassen, in welche Beamte und Arbeiter, sowie deren Witwen 
Einlagen bis zu 10000 M. machen können, die mit 4% jährlich verzinst werden. Rück 
zahlungen können jederzeit erfolgen, doch kann bei Beträgen über 1000 M. eine achttägige 
Kündigungsfrist verlangt werden. Die Spareinlagen betrugen Ende 1912 rund 870 000 M. 
Verbunden mit diesen Sparkassen sind auf einigen Fabriken Darlehnskassen, aus welchen 
ordentliche Arbeiter in unverschuldeten Notlagen oder zum Zwecke größerer Häuserrepara 
turen, Anbauten usw. Darlehen gegen geringen Zinsfuß und bequeme Rückzahlungen erhalten. 
Ende 1912 waren in dieser Weise Darlehen im Gesamtbeträge von rund 200000 M. ausgeliehen. 
WOHNUNGSVERHÄLTNISSE. Der im Jahre 1889 verstorbene Mitbegründer der 
Firma Adolph von Galhau stiftete ein Kapital von 1 Million Mark und bestimmte, daß die 
Zinsen von 1 / i des Kapitals alljährlich an hilfsbedürftige Witwen früherer Arbeiter ver 
teilt werden, % des Kapitals aber zum Bau von Arbeiterwohnungen verwendet werden sollen. 
Durch diese Stiftung ist die Firma in die Lage versetzt, für die Hebung der Wohnungs 
verhältnisse ihrer Arbeiter in wirksamer Weise einzutreten. Sie übernimmt auf Verlangen 
selbst den Bau von Häusern und, wenn nötig, die Beschaffung des Bauplatzes. Die Aus 
führung der Bauten geschieht mit Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Arbeiter, 
denen eine Auswahl von Plänen, sowie Kostenanschlägen vorgelegt werden. 
In der Regel werden zwei Wohnhäuser aneinander gebaut. Dieselben sind ein- oder 
zweistöckig, stets unterkellert, in Bruchsteinbauwerk ausgeführt und mit Dachziegeln 
gedeckt. Sie bestehen meistens aus Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer für die Eltern 
und einem oder mehreren Zimmern für die Kinder. Die Kapitalien werden stiftungsgemäß 
mit 3 % jährlich verzinst und mit 2 % amortisiert. — Das Stiftungskapital wächst also 
jährlich um diese Zinsen. 
Zur Bewilligung von Darlehen aus dieser Stiftung sind folgende Bedingungen festgesetzt: 
1. vorwurfsfreie Dienstzeit von mindestens 5 Jahren; 
2. Alter von mindestens 25 und nicht über 45 Jahren, sowie Ehestand; 
3. schuldenfreier Besitz eines Baugrundstücks oder Anzahlung von mindestens 10% der 
Bau- oder Erwerbskosten einschl. des Bauplatzes; 
4. Verpflichtung des Antragstellers, das Haus selbst zu bewohnen, wobei eine Vermietung 
entbehrlicher Räume mit Genehmigung der Fabrikdirektion nicht ausgeschlossen ist.
	        
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