Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Villeroy  &  Boch,  Mettlach.

ZWANGSSPARKASSEN.  In  der  Erwägung,  daß  es  den  jüngeren,  unverheirateten
Arbeitern  leichter  möglich  ist  einen  Teil  ihres  Lohnes  zurückzulegen  als  denjenigen,  welche
für  eine  Familie  zu  sorgen  haben,  sowie  um  die  jungen  Leute  vor  unnützen  Ausgaben
abzuhalten,  hat  die  Firma  Villeroy  &  Boch  mit  der  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
folgende,  vom  i.  Januar  1898  in  Kraft  tretende  Einrichtung  getroffen:
1.  Von  allen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  unter  25  Jahren  wird  bei  jeder  Löhnung
ein  Betrag  in  Höhe  von  5  %  des  Reinverdienstes  zur  verzinslichen  Einlage  in  die
Kreissparkasse  eingehalten.  Jugendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  unter  17  Jahren
können  in  besonderen  Fällen  von  diesem  Sparzwange  befreit  werden.
2.  Das  Sparbuch  wird  in  der  Weise  gesperrt,  daß  bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre
des  Sparers  nur  bei  Gründung  eines  eignen  Heims  oder  einer  selbständigen  Niederlassung ­
  Auszahlungen  stattfinden  können.  Während  der  Leistung  der  Militärdienstpflicht ­
  des  Sparers  darf  außerdem  im  Laufe  eines  Jahres  ein  Betrag  von
höchstens  einem  Sechstel  des  Gesamtguthabens  entnommen  werden.
Obwohl  diese  Einrichtung  erst  seit  15  Jahren  besteht  und  nur  in  den  beiden  Mettlacher
Fabriken,  sowie  in  Merzig  und  Wallerfangen  eingeführt  ist  und  etwas  über  20  %  der  unter
den  Sparzwang  fallenden  Personen  von  demselben  befreit  sind,  so  sind  bis  zum  1.  Januar
1913  bereits  553  810  M.  in  der  angegebenen  Weise  gespart  worden.  Dies  macht  seit  Einführung ­
  des  Sparzwanges  730  M.  auf  den  Kopf  der  Sparer.
SPAR-  UND  DARLEHNSKASSEN.  Außer  den  Zwangssparkassen  bestehen  in  den
Fabriken  noch  freie  Sparkassen,  in  welche  Beamte  und  Arbeiter,  sowie  deren  Witwen
Einlagen  bis  zu  10000  M.  machen  können,  die  mit  4%  jährlich  verzinst  werden.  Rückzahlungen ­
  können  jederzeit  erfolgen,  doch  kann  bei  Beträgen  über  1000  M.  eine  achttägige
Kündigungsfrist  verlangt  werden.  Die  Spareinlagen  betrugen  Ende  1912  rund  870  000  M.
Verbunden  mit  diesen  Sparkassen  sind  auf  einigen  Fabriken  Darlehnskassen,  aus  welchen
ordentliche  Arbeiter  in  unverschuldeten  Notlagen  oder  zum  Zwecke  größerer  Häuserreparaturen, ­
  Anbauten  usw.  Darlehen  gegen  geringen  Zinsfuß  und  bequeme  Rückzahlungen  erhalten.
Ende  1912  waren  in  dieser  Weise  Darlehen  im  Gesamtbeträge  von  rund  200000  M.  ausgeliehen.
WOHNUNGSVERHÄLTNISSE.  Der  im  Jahre  1889  verstorbene  Mitbegründer  der
Firma  Adolph  von  Galhau  stiftete  ein  Kapital  von  1  Million  Mark  und  bestimmte,  daß  die
Zinsen  von  1 / i  des  Kapitals  alljährlich  an  hilfsbedürftige  Witwen  früherer  Arbeiter  verteilt ­
  werden,  %  des  Kapitals  aber  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen  verwendet  werden  sollen.
Durch  diese  Stiftung  ist  die  Firma  in  die  Lage  versetzt,  für  die  Hebung  der  Wohnungsverhältnisse ­
  ihrer  Arbeiter  in  wirksamer  Weise  einzutreten.  Sie  übernimmt  auf  Verlangen
selbst  den  Bau  von  Häusern  und,  wenn  nötig,  die  Beschaffung  des  Bauplatzes.  Die  Ausführung ­
  der  Bauten  geschieht  mit  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  betreffenden  Arbeiter,
denen  eine  Auswahl  von  Plänen,  sowie  Kostenanschlägen  vorgelegt  werden.
In  der  Regel  werden  zwei  Wohnhäuser  aneinander  gebaut.  Dieselben  sind  ein-  oder
zweistöckig,  stets  unterkellert,  in  Bruchsteinbauwerk  ausgeführt  und  mit  Dachziegeln
gedeckt.  Sie  bestehen  meistens  aus  Wohnzimmer,  Küche,  Schlafzimmer  für  die  Eltern
und  einem  oder  mehreren  Zimmern  für  die  Kinder.  Die  Kapitalien  werden  stiftungsgemäß
mit  3  %  jährlich  verzinst  und  mit  2  %  amortisiert.  —  Das  Stiftungskapital  wächst  also
jährlich  um  diese  Zinsen.
Zur  Bewilligung  von  Darlehen  aus  dieser  Stiftung  sind  folgende  Bedingungen  festgesetzt:
1.  vorwurfsfreie  Dienstzeit  von  mindestens  5  Jahren;
2.  Alter  von  mindestens  25  und  nicht  über  45  Jahren,  sowie  Ehestand;
3.  schuldenfreier  Besitz  eines  Baugrundstücks  oder  Anzahlung  von  mindestens  10%  der
Bau-  oder  Erwerbskosten  einschl.  des  Bauplatzes;
4.  Verpflichtung  des  Antragstellers,  das  Haus  selbst  zu  bewohnen,  wobei  eine  Vermietung
entbehrlicher  Räume  mit  Genehmigung  der  Fabrikdirektion  nicht  ausgeschlossen  ist.
            
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