fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 149 
und das behauptete Kreditbedürfnis der Auslandsgläubiger nach dem 
Kriege brachten diesen Vorschlag zu Fall. Immerhin gingen die Ver 
ordnungen in Deutschland und Österreich über die Registrierung und 
Sperre des im Inland befindlichen feindlichen Vermögens von der An 
schauung aus, daß diese als eine Art Pfand für die inländischen Gut 
haben im feindlichen Auslande zu betrachten seien und begegneten damit 
gleichartigen Anschauungen in England und Frankreich. Es bildeten sich 
Gläubigerschutzverbände für einzelne feindliche Länder und schließlich 
kam es in Deutschland neben der Gläubigerschutzabteilung der Reichs 
entschädigungskommission noch zur Gründung des deutschen Gläubiger 
schutzvereines für das feindliche Ausland. In Österreich waren die gleich 
artigen Bestrebungen in den vereinigten Handels- und Gewerbekammern 
und dem Zentralverbande der Industriellen in Österreich geeinigt, bis 
die „Schutzstelle für österreichisches Vermögen im Auslande“ durch die 
Verordnung vom 10. Oktober 1917 (RGBl. Nr. 404) die Rechtspersön 
lichkeit erhielt. In den Friedensverträgen wurde es anerkannt, daß 
ein erfolgreicher Gläubigerschutz ohne Mitwirkung der Gerichts- und 
Verwaltungsbehörden im Schuldnerstaat nicht möglich ist; es wurde 
die wechselseitige Anerkennung und Zulassung der 
staatlich anerkannten Gläuhigerschutzverbände vereinbart (Ukr.-D. Z. 
Art. 7, §4; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 6; Russ.-D. Z. Art. 7, § 4; Russ.- 
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 7; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 4; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, 
Abs. 8; Rum.-D. R. Art. 14, § 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 6). 
f) Das Verfahren in Privatrechtssachen. 
Die grundsätzlichen Vorschläge. 
Unter „Kriegsprivatrechtssachen“ wurden Streitigkeiten 
privatrechtlicher Natur, die infolge der Kriegsereignisse zwischen Ange 
hörigen feindlicher Staaten entstehen, unter Ausschaltung der Sachen- 
fanfiliären und erbrechtlichen Streitigkeiten verstanden. Es kam in den 
Ländern der Mittelmächte zu einer starken Strömung für deren prozes 
suale Sonderbehandlung. Man verwies darauf, daß vielfach 
Ansprüche wegen unvollständiger, mangelhafter, verspäteter Erfüllung oder 
Nichterfüllung entstanden seien, daß die bereits erwähnte wirtschaftliche 
Unmöglichkeit der Erfüllung sich aus neuen, mit den Kriegen zusammen 
hängenden Ursachen entwickelt habe. Hierfür kämen tatsächliche 
Hinderungsgründe, wie beispielsweise die Bahnsperre, die Grenzsperre, 
die Einstellung der Schiffahrt, der Schiffuntergang, der Warenuntergang 
oder die Warenbeschädigung, die staatliche Anforderung, die Zerstörung 
der Werkstätte, der Mangel an Rohstoffen, das Fehlen von Arbeitskräften, 
die Einberufung zur militärischen Dienstleistung, Verwundung, Tod und 
Gefangennahme des Verpflichteten und seiner Hilfskräfte in Betracht.
	        
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