Full text : Weltporto-Reform

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Unze  (28,34  g)  für  20  g  gelten  soll.  ISTun  rechnen  zurzeit
manche  Länder  immer  noch  mit  15  g  als  Einheit,  andere  mit
20  g;  manche  erheben  das  gleiche  Porto  für  jede  Gewichtseinheit, ­
  andere  wieder  nur,  wie  der  Normaltarif  tut,  für  die
erste  Gewichtseinheit,  während  die  folgenden  billiger  sind.  Schon
so  ergeben  sich  vier  verschiedene  Tarife.  Dazu  kommen  dann
aber  noch  die  in  verschiedenen  Ländern  bestehenden  Seeportozuschläge, ­
  die  gleichfalls  etwa  5  verschiedene  Abstufungen
aufweisen,  und  die  Zuschläge  für  ausserordentliche  Verbindungen.
So  kann  man  heute  wohl  noch  —  ganz  abgesehen  von  den  Postvereinstarifen ­
  —  ein  gutes  Dutzend  verschiedener  Brieftarife ­
  im  Weltpostverein  vorfinden. 1 )  Infolgedessen  ergeben
b  Das  Normalporto  für  Briefe  im  Weltpostverein  betrug  früher
25  Centimes  für  je  15  Gramm,  seit  dem  1.  Oktober  1907  gelten  aber  nach
Artikel  5,  §  1  des  Weltpostvertrags  von  Rom,  vom  26.  Mai  1906,  25  Centimes ­
  für  die  ersten  20  Gramm  vind  15  Centimes  für  je
weitere  20  Gramm;  unfrankierte  Briefe  kosten  das  Doppelte.  Die
Länder,  welche  nicht  die  Frankenmünze  haben,  runden  diese  Beträge
in  ihrer  Münze  nach  oben  oder  unten  ab  und  geben  den  Normalwert
natürlich  nicht  genau,  sondern  nur  annähernd  wieder.  Dasselbe  geschieht
mit  dem  Gewichtssatz  da,  wo  nicht  nach  Gramm,  sondern  nach  anderen
Massen  gerechnet  wird.  Die  Unterschiede  sind  manchmal  sehr  bedeutend.
Man  würde  nun  aber  sehr  irren,  wenn  man  glaubte,  dieser
neue  Normaltarif  für  Briefe  sei  auch  wirklich  bereits  überall
eingeführt.  Davon  sind  wir  noch  weit  entfernt.  Es  herrscht  jetzt  sogar
eine  besondere  Buntscheckigkeit,  wie  sie  vorher,  als  man  einheitlich
je  15  g  mit  25  Centimes  bezahlte,  nicht  da  war.  Denn  es  wurden  Abweichungen ­
  gestattet.
Artikel  III  des  Schlussprotokolls  zum  Weltpostvertrag  von  Rom
lautet  nämlich:  „Abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Artikels  5,  §  1
gilt  für  die  Postverwaltungen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Gestaltung  ihres
inneren  Dienstes  oder  aus  sonstigen  Gründen  den  Grundsatz  der  Erhöhung
der  Gewichtseinheit  für  Briefe  von  15  auf  20  Gramm  sowie  den  Grundsatz
der  Brmässigung  des  Portos  für  Briefe,  die  über  die  erste  Gewichtseinheit
hinausgehen,  von  25  auf  15  Centimes  für  jeden  weiteren  Portosatz  nicht
annehmen  können,  folgende  Ubergangsvorsohrift.  Diese  Postverwaltungen ­
  sind  berechtigt,  die  beiden  erwähnten  Bestimmungen  oder  die
eine  öder  andere  von  ihnen  auf  die  bei  ihnen  aufgelieferten  Briefe  erst
anzuwenden,  wenn  sie  hierzu  in  der  Lage  sind,  und  sich  in  der  Zwischenzeit ­
  nach  den  vom  Washingtoner  Kongress  hierüber  aufgestellteu  Vorscliriften
  zu  richten.“
Diese  Befugnis  soll  wohl  vorzugsweise  den  innern  Tarifen  verschiedener ­
  Länder  Eechnung  tragen  und  es  verhüten,  dass  ihr  Weltposttarif
            
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