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Unze (28,34 g) für 20 g gelten soll. ISTun rechnen zurzeit
manche Länder immer noch mit 15 g als Einheit, andere mit
20 g; manche erheben das gleiche Porto für jede Gewichtseinheit,
andere wieder nur, wie der Normaltarif tut, für die
erste Gewichtseinheit, während die folgenden billiger sind. Schon
so ergeben sich vier verschiedene Tarife. Dazu kommen dann
aber noch die in verschiedenen Ländern bestehenden Seeportozuschläge,
die gleichfalls etwa 5 verschiedene Abstufungen
aufweisen, und die Zuschläge für ausserordentliche Verbindungen.
So kann man heute wohl noch — ganz abgesehen von den Postvereinstarifen
— ein gutes Dutzend verschiedener Brieftarife
im Weltpostverein vorfinden. 1 ) Infolgedessen ergeben
b Das Normalporto für Briefe im Weltpostverein betrug früher
25 Centimes für je 15 Gramm, seit dem 1. Oktober 1907 gelten aber nach
Artikel 5, § 1 des Weltpostvertrags von Rom, vom 26. Mai 1906, 25 Centimes
für die ersten 20 Gramm vind 15 Centimes für je
weitere 20 Gramm; unfrankierte Briefe kosten das Doppelte. Die
Länder, welche nicht die Frankenmünze haben, runden diese Beträge
in ihrer Münze nach oben oder unten ab und geben den Normalwert
natürlich nicht genau, sondern nur annähernd wieder. Dasselbe geschieht
mit dem Gewichtssatz da, wo nicht nach Gramm, sondern nach anderen
Massen gerechnet wird. Die Unterschiede sind manchmal sehr bedeutend.
Man würde nun aber sehr irren, wenn man glaubte, dieser
neue Normaltarif für Briefe sei auch wirklich bereits überall
eingeführt. Davon sind wir noch weit entfernt. Es herrscht jetzt sogar
eine besondere Buntscheckigkeit, wie sie vorher, als man einheitlich
je 15 g mit 25 Centimes bezahlte, nicht da war. Denn es wurden Abweichungen
gestattet.
Artikel III des Schlussprotokolls zum Weltpostvertrag von Rom
lautet nämlich: „Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5, § 1
gilt für die Postverwaltungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung ihres
inneren Dienstes oder aus sonstigen Gründen den Grundsatz der Erhöhung
der Gewichtseinheit für Briefe von 15 auf 20 Gramm sowie den Grundsatz
der Brmässigung des Portos für Briefe, die über die erste Gewichtseinheit
hinausgehen, von 25 auf 15 Centimes für jeden weiteren Portosatz nicht
annehmen können, folgende Ubergangsvorsohrift. Diese Postverwaltungen
sind berechtigt, die beiden erwähnten Bestimmungen oder die
eine öder andere von ihnen auf die bei ihnen aufgelieferten Briefe erst
anzuwenden, wenn sie hierzu in der Lage sind, und sich in der Zwischenzeit
nach den vom Washingtoner Kongress hierüber aufgestellteu Vorscliriften
zu richten.“
Diese Befugnis soll wohl vorzugsweise den innern Tarifen verschiedener
Länder Eechnung tragen und es verhüten, dass ihr Weltposttarif