Full text : Weltporto-Reform

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Kapitel  IV.
Der  Siegeszug  des  internationalen
Pennyportos.
Der  „Allgemeine  Postverein“,  nachher  den  Kamen
„AVeltpostverein“  führend,  ist  gerade  25  Jahre  nach  dem
deutsch-österreichischen  Postverein,  am  1.  Juli  1875  ins  Leben
getreten  und  wies  bei  seiner  Gründung  22  Mitglieder  auf.  Sein
Gebiet  war  rund  37  000  000  Quadratkilometer  gross,  zählte
etwa  350  Millionen  Einwohner  und  umfasste  zunächst  ganz
Europa,  russisch  und  türkisch  Asien,  Aegypten,  Tripolitanien
(türkisch),  Algier,  Island  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Kordamerika ­
  einschliesslich  Alaska.
Von  diesem  Gebiete  mit  dem  neuen  Einheitssatz  von
25  Centimes  als  Kormalbriefporto 1 )  fielen  21  833  388  qkm  (mit
87  Millionen  Menschen)  oder  59%  des  Gesamtareals  allein  auf
Russland,  9  333  680  qkm  (mit  39  Millionen  Menschen)  oder
25%  auf  die  Vereinigten  Staaten,  4  392  103  qkm  (mit  etwa
230  Millionen  Einwohnern)  oder  nahezu  12%  auf  Europa
ohne  Russland  und  der  kleine  Rest  von  4%  auf  türkisch
Kleinasien  und  Kordafrika.  Nach  statistischen  Angaben  jener
Zeit.  Wir  sehen  also,  es  bestand  bereits  damals  ein  mächtiges
Gebiet,  5  mal  grösser  als  ganz  Westeuropa,  in  dem  auch  vorher
schon  ein  Einheitsporto  herrschte:  Russland.  Und  ebenso  ein
anderes  Gebiet,  doppelt  so  gross  wie  AVOsteuropa,  ebenfalls  mit
einem  internen  Einheitsporto  (3  Cents  =12  Pf.,  seit  1883
2  Cents  =  4,4  Pf.):  die  nordamerikanische  Union.  Und  der
übrigbleibende  kleinste  Teil  des  Gesamtgebiets  war  in  etwa
zwanzig  verschiedene  kleinere  Einzel-Postgebiete  zersplittert,
von  denen  jedes  das  andere  postalisch  als  Ausland  behandelte,
ausgenommen  natürlich  die  Länder  des  deutsch-österreichischen
Postvereins  (damals  1  163  843  qkm  mit  78Va  Millionen  Einwohnern). ­
  Das  neue  Einheitsporto  des  Weltpostvereins  von  1875
*)  Gewisse.  Abweichungen  waren  in  der  ersten  Zeit  als  Uebergangsstadium
  gestattet  (vgl.  S.  22,  Anmerkung.)
            
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