Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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I.  Allgemeine  Vorbemerkungen.

Druckplatten  aller  Art  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle  unter  der  stat.  Nr.  874  b
Rosenkränze  aller  Art  „  „  „  „  885  b
nachzuweisen  sind,  diese  Nummern  also  als  Aussuhrnummern  für  die  betr.  Waren  anzusehen  sind.
Soweit  die  Bemerkungen  im  Statistischen  Warenverzeichnis  die  Übersichtlichkeit  der  Zusammenstellung ­
  beeinträchtigen  würden,  sind  sie  nicht  niit  zum  Abdruck  gebracht  worden.  Dies  gilt  namentlich
für  die  Spalte  der  Tarasätze.
2.  Vorbemerkungen  zu  den  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverboten.
Die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverbote  gelten  für  das  gesamte  Gebiet  des  Deutschen  Reiches.  Die
Freihäfen,  Freibezirke  und  Zollniederlagen  sind  daher  keineswegs  im  Sinne  der  Verbote  als  Ausland
anzusehen,  so  daß  es  für  die  Überführung  einer  Ware  aus  den,  Zollinland  in  das  Freihafengebiet  oder
umgekehrt  keiner  Aus-  bezw.  Einfuhrbewilligung  bedarf,  sondern  lediglich  die  Versendung  der  Ware  nach
dem  verbündeten  oder  neutralen  Ausland  den  Ausfuhrbestimmungen,  oder  der  Eingang  aus  dem  verbündeten ­
  oder  neutralen  Ausland  in  das  Reichsgebiet  den  Einfuhrbestimmungen  unterworfen  sind.  Die
besetzten  Gebiete  werden  als  Ausland  behandelt.
Für  die  Durchfuhr  ist  erforderlich,  daß  die  Ware  bereits  unter  Adressierung  nach  dem  Auslande  eingeht ­
  und  unmittelbar  durch  das  Gebiet  des  Reiches  befördert  wird.  Die  Zollstellen  sind  jedoch  ermächtigt ­
  worden,  eine  Ware  auch  dann  als  Durchfuhrgut  zu  behandeln,  wenn  sie  nicht  unter  Auslandsadresse
durchgeführt  wird,  sondern  zunächst  an  eine  Jnlandsadresse  gerichtet  ist,  sofern
1.  die  Begleitpapiere  schon  beim  Grenzeingang  den  Vermerk  zur  Durchfuhr  nach  dern  Bestimmungslande ­
  tragen;
2.  die  Ware  im  Jnlande  nicht  aus  Zollhänden  kommt  und
3.  die  Ware,  falls  es  sich  nicht  um  Verpflegungs-,  Streu-  und  Futtermittel  handelt,  binnen
30  Tagen  voni  Zeitpunkte  des  Grenzeingangs  ab  nach  dem  angegebenen  Bestimmungslands
weitergeführt  wird.  Bei  Verpflegungs-,  Streu-  und  Futtermitteln,  soweit  für  sie  eine
Durchfuhrbewilligung  nicht  erforderlich  ist,  gilt  diese  Ermächtigung  nur  dann,  wenn  sie  ohne
willkürliche  Verzögerung  durchgeführt  werden.
Postpakete  dieser  Art  werden  von  der  Postverwaltung  wie  andere  Durchfuhrsendungen  schon  beim
Grenzeintritt  der  Zollstelle  vorgeführt  werden.
Waren,  die  vom  Auslande  auf  ein  inländisches  Transitlager  eingeführt  werden  und  hier  zeitweise
verbleiben,  werden,  sofern  die  vorstehenden  Voraussetzungen  für  die  Durchfuhrbehandlung  nicht  vorliegen, ­
  nicht  mehr  als  Durchfuhrgut  behandelt,  sondern  unterliegen,  wenn  sie  wieder  in  das  Ausland  ausgeführt ­
  werden  sollen,  den  Ausfuhrbestimmungen.
            
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