587 a.—592.
Nr.
94
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
5lcbter Abschnitt.
Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen
mit Ausnahme der Gespinstfasern.
A. Oeflecbte (mit Ausnahme der Sparterie).
') 587 a. Holzspangeflechte: ungefärbt.
') 587 b. —: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt.
588 a. Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Strohbänder usw.), auch
bandartige Hutgeflechte, zum Zwecke der Versendung durch Zusam
menschieben in eine hutähnliche Form gebracht.
588 b. Geflechte aus Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle,
Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen,
auch gebleicht, gefärbt.
6. §lecbtwaren (mit Ausnahme der ßüte und der Sparterie-
waren).
-) 589 o. Decken: Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, ge
firnißt.
-) 589 b. 1 —: andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller
Art, auch mit Unterlagen aus Gespinstwaren oder Filz.
(590/1) Korbflechter- und andere Flechtwaren:
3) 590 o. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: aus ungeschälten oder geschäl
ten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan.
3 ) 590 b. —: aus anderen Flechtstoffen.
591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten,
vergoldeten, versilberten Korbflechter- und andere Flechtwaren.
592. j Korbflechter- und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten
' An. D von Tabak
matten jed. Art,
' insbes. von fein
geflochten. Bast
matten (Suma
tra- u. Javamat
ten), von grobge
flochtenen Bast
matten (Domin
gomatten), von
Schilf- u. Binsen
matten.
Au. D von Holz
spankörben.
Ausfuhr: ') 587, -) 689, 3 ) 590.