587 a.—592.
Nr.
94
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
5lcbter Abschnitt.
Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen
mit Ausnahme der Gespinstfasern.
A. Oeflecbte (mit Ausnahme der Sparterie).
') 587 a. Holzspangeflechte: ungefärbt.
') 587 b. —: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt.
588 a. Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Strohbänder usw.), auch
bandartige Hutgeflechte, zum Zwecke der Versendung durch Zusammenschieben
in eine hutähnliche Form gebracht.
588 b. Geflechte aus Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle,
Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen,
auch gebleicht, gefärbt.
6. §lecbtwaren (mit Ausnahme der ßüte und der Sparteriewaren).
-) 589 o. Decken: Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt.
-) 589 b. 1 —: andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller
Art, auch mit Unterlagen aus Gespinstwaren oder Filz.
(590/1) Korbflechter- und andere Flechtwaren:
3) 590 o. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: aus ungeschälten oder geschälten
Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan.
3 ) 590 b. —: aus anderen Flechtstoffen.
591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten,
vergoldeten, versilberten Korbflechter- und andere Flechtwaren.
592. j Korbflechter- und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten
' An. D von Tabakmatten
jed. Art,
' insbes. von feingeflochten.
Bastmatten
(Sumatra-
u. Javamatten),
von grobgeflochtenen
Bastmatten
(Domingomatten),
von
Schilf- u. Binsenmatten.
Au. D von Holzspankörben.
Ausfuhr: ') 587, -) 689, 3 ) 590.