Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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667  a—669.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


657  a.

Postkarten  mit  Bilddruck,  ein-  oder  mehrfarbig,  auch  mit  Pressungen
oder  Rändern  in  Farben,  Gold  oder  anderen  Metallen.

Anm.  2

«57  b.

Besuchs-,  Wunsch-,  Empfehlungs-,  Geschäfts-  und  ähnliche  Karten  aus
Papier,  Bilderpapier  (mit  Bildern  oder  Figuren  bedrucktes  Papier
—  Pappe  —  zur  weiteren  Verarbeitung,  z.  B.  zur  Aufmachung
von  Waren,  zu  Spielzeug),  Modellierbogen  (auch  Abziehpapier,
z.  B.  Marmorabzieh-,  Maserierpapier),  zu  Etiketten  vorgerichtetes
nicht  gummiertes  Papier  (Pappe)  und  zum  Gebrauche  fertige  Etiketten, ­
  nicht  ausgestanzt  oder  mit  Handmalereien,  Photographien
usw.  verziert,  ein-  oder  mehrfarbig  bedruckt,  und  andere  Drucke,
ein-  oder  mehrfarbig,  auch  mit  Pressungen  oder  Rändern  in  Farben,
Gold  oder  anderen  Metallen.

v')  v.  Jigarettenpapier
  u.  Zigarettenblättchen. ­


«57  r.

Au  Fahr-,  Eintritts-  oder  dergleichen  Karten  usw.  vorgedrucktes  Papier,
zu  Frachtbriefen,  Rechnungen,  Geschäftsbüchern  oder  dergleichen
vorgerichtetes  Papier;  Wertpapiere  und  andere  zur  Ausfüllung  oder
Ergänzung  bestimmte  bedruckte  Papiere  (andere  Wertpapiere  s.  674b);
Fahrscheine  aus  Papier,  gedruckte  aller  Art,  lose  usw.

VH  v.  Zigarettenpapier ­
  u.  Zigarettenblättchen.


«58.
«59.

Papier  und  Pappe,  auch  der  Nr.  657,  ausgestanzt,  auch  mit  Handmalereien, ­
  gepreßten  Naturblumen,  Photographien  oder  in  irgend
einer  anderen  Weise  verziert.
Papier  und  Pappe,  mit  Gespinstwaren  aller  Art  ganz  oder  teilweise
überzogen,  oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von  Gespinstwaren
  aller  Art  oder  von  Drahtgeflecht.

A  ii.  D  von  Postkarten^), ­
  Jacquardkarten ­
  und
Mützenschirnwn.

l )  Die  Durchfuhr  ist  verboten  für  Zigarettenpapier  und  Zigarettenblättcheu,  sofern  es  sich  um  Bodenund
  Gewerbeerzeugnisse  Frankreichs  und  Großbritanniens,  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser
Länder  handelt  (Verordnung  vom  II.  2.  15).
*)  A  und  D  von  Postkarten  mit  Abbildungen  von  Städten,  Stadtteilen,  geographisch  genau  bestimmbaren  Ortschaften ­
  und  Landschaften,  besonders  hervorragenden  Baulichkeiten  und  Denkmälern  Deutschlands,  Österreich-Ungarns,
der  Türkei,  Bulgariens  und  der  von  den  verbündeten  deutschen,  österreichisch-ungarischen,  türkischen  und  bulgarischen
Heeren  besetzten  feindlichen  Gebiete.
Das  Verbot  umfaßt  auch  die  zu  Postkarten  vorgerichteten  Drucke  (halbfertige  Postkarten,  auch  in  ganzen  Bogen).
Ausnahmen:
Postkarten  mit  Abbildungen  von  Städten,  Stadtteilen,  geographisch  genau  bestimmbaren  Ortschaften  und  Landschaften, ­
  besonders  hervorragenden  Baulichkeiten  und  Denkmälern  Österreich-Ungarns  können  nach  Österreich-Ungarn,
der  Türkei  in  die  Türkei,  Bulgariens  nach  Bulgarien,  der  von  deutschen  oder  den  mit  Deutschland  verbündeten  Truppen
besetzten  feindlichen  Gebiete  nach  diesen  Gebieten  ausgeführt  werden.
Nicht  unter  das  Verbot  fallen  Sendungen  im  Feldpostverkehr  und  an  Truppenkörper  oder  Militärbehörden
in  feindlichen  Gebieten.
            
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