670 st.
670 b.
670 c.
670 d.
670 c.
671.
l ) 672.
673 st.
673 b.
aus Papier der Nr. 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise überzogen.
Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug
oder mit Metalldruck sowie fein bemalte Waren; gepreßte
oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt,
lackiert oder gefirnißt.
Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt.
Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren und Lurusgegenstände,
Blumen.
Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene
Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren.
in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder
Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen,
Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen
Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen
(Figuren, Büsten, Kartonnagen, Ankündigungstafeln, Jacquardkarten
usw.); Stickereien auf Papier oder Pappe.
Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Patronenhülsen. Kartonnagen,
Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit
anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter
andere Nummern fallen.
Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und
bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe,
Papier- und Pappwaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar.
Entwertete Briefmarken.
D J von Zigarettenpapier
u. Zigarrettenblättchen
u.
Zigarettenhülsen
aus Papier oder
Bappe.
D 2 )
/ rt tt
D 2 )
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D 2 ) , „
i>) „ „
gertier Au.Di'on
Jacquardkarten,
Garnspulen und
Patronenhülsen.
A u. D von Jacquardkarten,
Garnspulen und
Mützenschirmen.
Au. D von Patronenhülsen.
Jacquardkarten
und
Garnspulen.
Ferner
D’) v. Zigarettenhülsen
aus Papier
und Pappe.
A, D
. *) Ausfuhr Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und Verbindungsstücke dafür, auch
m Verbindung mit unedlen Metallen 912 m. -) Die'Durchfuhr ist verboten, sofern es sich bei dem Zigarettenpapier,
^en Zigarettenblättchen und den Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe um Boden- und Gewerbserzeugnissen von
Frankreich und Großbritannien, sowie von Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt tBerordnung vom
15).