Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

670  st.

670  b.

670  c.
670  d.
670  c.

671.

l )  672.

673  st.

673  b.

aus  Papier  der  Nr.  657  oder  658  oder  damit  ganz  oder  teilweise  überzogen. ­


Waren  mit  gestrichenem,  aufgelegtem  oder  galvanoplastischem  Metallüberzug ­
  oder  mit  Metalldruck  sowie  fein  bemalte  Waren;  gepreßte
oder  sonst  geformte  Gegenstände  aus  Steinpappmasse,  auch  gefärbt,
lackiert  oder  gefirnißt.
Hartpapierwaren,  auch  gefärbt,  lackiert  oder  gefirnißt.
Lampenschirme,  Laternen  sowie  andere  feine  Waren  und  Lurusgegenstände,
  Blumen.
Schreibhefte,  geheftete  oder  auf  Pappe  aufgezogene  oder  eingebundene
Preisverzeichnisse  (Kataloge)  und  andere  Waren.

in  Verbindung  (auch  ganz  oder  teilweise  überzogen)  mit  Gespinsten  oder
Gespinstwaren  aller  Art,  mit  fein  geformter  Wachsarbeit,  mit  Halbedelsteinen, ­
  Perlmutter,  Elfenbein,  Zellhorn  (Celluloid)  oder  ähnlichen ­
  Formerstoffen,  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen
(Figuren,  Büsten,  Kartonnagen,  Ankündigungstafeln,  Jacquardkarten ­
  usw.);  Stickereien  auf  Papier  oder  Pappe.
Zigarrenspitzen,  Ankündigungstafeln,  Patronenhülsen.  Kartonnagen,
Schnellhefter,  Briefordner  und  andere  Waren  in  Verbindung  mit
anderen  als  den  vorgenannten  Stoffen,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
andere  Nummern  fallen.

Papierspäne  (Abfälle  von  der  Papierverarbeitung);  beschriebenes  und
bedrucktes  Papier  als  Altpapier  (Makulatur);  Papier,  Pappe,
Papier-  und  Pappwaren,  lediglich  zum  Einstampfen  verwendbar.
Entwertete  Briefmarken.

D J  von  Zigarettenpapier
  u.  Zigarrettenblättchen
  u.
Zigarettenhülsen
aus  Papier  oder
Bappe.
D 2 )
/  rt  tt

D 2 )
/  „  ff
D 2 )  ,  „
i>)  „  „
gertier  Au.Di'on
Jacquardkarten,
Garnspulen  und
Patronenhülsen.
A  u.  D  von  Jacquardkarten, ­

Garnspulen  und
Mützenschirmen.

Au.  D  von  Patronenhülsen. ­
  Jacquardkarten ­
  und
Garnspulen.
Ferner
D’)  v.  Zigarettenhülsen ­
  aus  Papier ­
  und  Pappe.
A,  D

.  *)  Ausfuhr  Jsolierröhren  für  elektrische  Leitungen  aus  Papier  oder  Pappe  und  Verbindungsstücke  dafür,  auch
m  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  912  m.  -)  Die'Durchfuhr  ist  verboten,  sofern  es  sich  bei  dem  Zigarettenpapier,
^en  Zigarettenblättchen  und  den  Zigarettenhülsen  aus  Papier  oder  Pappe  um  Boden-  und  Gewerbserzeugnissen  von
Frankreich  und  Großbritannien,  sowie  von  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt  tBerordnung  vom
15).
            
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