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887 a.—891 a.
Nr.
Warengattung
Aus-u. Durchfuhr
verbote
') 887 fl.
Schmuck-, Zier- und sonstige Lurusgegenstände, einschließlich der Toilette-
und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus
Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder ver-
niert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor,
Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edel
steinen, Gemnien oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nach
geahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Waren aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Ver
bindung mit Gespinstfaden, daß sie ohne weiteres als Schmuck ge-
tragen werden können.
A, D
') 887 b.
Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus un
edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt
oder verniert.
A, D
888.
Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle
(ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze,
Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacher
waren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen
Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten mit Kern aus
A, D ferner:
Spinnstoffen.
D 3 ) von Tressen
waren.
a ) 889.
Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruchbänder und ähnliche
Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle,
ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen
oder überzogen.
(890 a/b) Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder
aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen
oder umflochten:
A, D
89« fl.
für die Elektrotechnik.
A, D
890 b.
für andere Zwecke, Hutkörper usw.
A, D
891 fl.
Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Elektrisiermaschinen; Modelle
von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie
rungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzähl
werke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontroll-
lassen 891g) sowie selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen
Ausfuhr: J ) 887, Rosenkränze 885 b, auch Blankscheite aus Eisen. 3 ) Die Durchfuhr ist verboten, sofern es sich
°ei den Tressenwaren um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien, sowie von den
Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11. 2. 15).