Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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887 a.—891 a. 
Nr. 
Warengattung 
Aus-u. Durchfuhr 
verbote 
') 887 fl. 
Schmuck-, Zier- und sonstige Lurusgegenstände, einschließlich der Toilette- 
und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus 
Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder ver- 
niert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, 
Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edel 
steinen, Gemnien oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nach 
geahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Waren aus unedlen 
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Ver 
bindung mit Gespinstfaden, daß sie ohne weiteres als Schmuck ge- 
tragen werden können. 
A, D 
') 887 b. 
Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus un 
edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt 
oder verniert. 
A, D 
888. 
Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle 
(ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, 
Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacher 
waren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen 
Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten mit Kern aus 
A, D ferner: 
Spinnstoffen. 
D 3 ) von Tressen 
waren. 
a ) 889. 
Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruchbänder und ähnliche 
Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, 
ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen 
oder überzogen. 
(890 a/b) Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder 
aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen 
oder umflochten: 
A, D 
89« fl. 
für die Elektrotechnik. 
A, D 
890 b. 
für andere Zwecke, Hutkörper usw. 
A, D 
891 fl. 
Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Elektrisiermaschinen; Modelle 
von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie 
rungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzähl 
werke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontroll- 
lassen 891g) sowie selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen 
Ausfuhr: J ) 887, Rosenkränze 885 b, auch Blankscheite aus Eisen. 3 ) Die Durchfuhr ist verboten, sofern es sich 
°ei den Tressenwaren um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien, sowie von den 
Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11. 2. 15).
	        
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