ziehenden ober Reisenden bestimmt sind, insbesondere gebrauchte Bekleidungsstücke jeder Art, Leib-, Tisch-
und Bettwäsche.
Für die übrigen Gegenstände, die von einem Umziehenden oder Reisenden mitgeführt werden ,gelten
die erlassenen Ausfuhrverbote. Jedoch sind die Zollstellen angewiesen worden, allzu große Härten bei der
Anwendung der Bestimmungen zu vermeiden, sie sind ermächtigt, auch andere Gegenstände des persön
lichen und unentbehrlichen Reisebedarfs, außer den zugelassenen Waren der Abschnitte V u. VI; ausnahms
weise ebenfalls ohne besondere Ausfuhrbewilligung heraus zu lassen.
. c) Gegenstände, die den: Ausfuhrverbot unterliegen, die Personen zur Ausübung ihres Berufs in das Ausland mit
nehmen oder zunächst aus dein Ausland mit hereingebracht haben und tvieder mit dorthin zurücknehmen
wollen, in unbedenklichen Fällen.
ck) Postsendungen an Kriegsgefangene, soweit sie nach den postalischen Bestimmungen als Sendungen für Kriegs
gefangene gelten.
s) Präparate für Lehr- und Anschauungszwecke. (Bei getrockneten Pflanzen nur für Herbarien von unbedeutendem
Werte, z. B. Schulherbarien).
f) Schisfsproviant für deutsche Schiffe sowohl als auch für Schiffe von Österreich-Ungarn und solche von neutralen
Staaten, sofern es sich um die normale Verproviantierung handelt.
g) Bunkerkohlen für den eigenen Bedarf von Schiff n, die deutsche Häfen verlassen, jedoch nur in der Menge, welche
für den sicheren Vollzug der Fahrt nach dem Bestimmungshafen, und sofern die Rückfahrt nachgewiesener
maßen im deutschen Interesse erfolgt, auch für diese erforderlich sind.
können in das Ausland mitgenommen werden
h) Silbermünzen bis zum Betrage von 3 M für eine Person, sowie
Stickel-, Kupfer-, Alunüniummünzen bis zum Betrage von insgesamt 2 M für eine Person;
i) Angehörigen eines verbündeten oder neutralen Staates können diejenigen Silbermünzen ihres Heimatlandes,
welche sie glaubhafterweise zu ihrem persönlichen Bedarf aus dem Auslande über die Grenze mitgebracht
haben, bei ihrer Rückreise belassen werden. Der Betrag der hiernach zur Ausfuhr ohne Ausfuhrbewilligung
zuzulassenden Silbermünzen darf jedoch — in deutsche Währung umgerechnet — die Summe von 500 Ä
nicht übersteigen,
können durchgeführt werden
k) Liebesgabensendungen an Kriegsgefangene oder Internierte feindlicher Länder in Österreich-Ungarn, Holland
und der Schweiz, wenn die Sendungen mit dem Stempel des dänischen bezw. holländischen Roten Kreuzes
versehen sind und gegen die Natur der Sendung und die angegebene Eigenschaft des Empfängers keine
Bedenken aus den besonderen Umständen des Falles entstehen.
können aus- oder durchgeführt werden
l) Umschließungen*).
*) I. Waren, deren Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, unterliegen den Verboten auch dann, wenn sie als Um
schließungen, Berpackungsmittel oder Verschnürungen für Waren dienen sollen.
II. Ohne besondere Bewilligung dürfen als Umschließungen, Verpackungsmittel oder Verschnürungen mit
aus- oder durchgeführt werden: Stroh, Strohseile, Heu, Moos, Heidekraut, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl, Holz
wolle, soweit sie zur Sicherung der Waren gegen Bruch usw. notwendig sind; Holzkisten; Holzsässer, nicht zur Beför
derung von Fetten oder Flüssigkeiten tauglich; Verschlüge, Bretter, Latten aus Holz; Holzspankörbe; Papierbindfaden;
Papier, Pappe und Behälter daraus; Hohlglaswaren; Büchsen, Dosen und Tuben aus Schwarzblech. — Diese Aus
nahme gilt nur für Umschließungen, Berpackungsmittel und Verschnürungen, die handelsüblich sind und nicht zur Um
gehung eines Ausfuhrverbots mit aus- oder durchgeführt werden sollen.
III. Die Mitausfuhr folgender Umschließungen: a) Umichließungen aus Jute, Baumwollengeweben sowie
Nachahmungen von solchen aus Papierstoff, Textilosegeweben und Textilit; b) Matten aller Art aus Stroh, Bast,
Binsen oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (außer Gespinstfasern); o) zur Beförderung von Fetten oder Flüssigkeiten
geeignete Holzfässer; ck) Stahlflaschen, Flaschen aus Fluß oder Schweißeisen; e) eiserne Fässer; f) mit Hopfen ge
füllte Zylinder aus Eisenblech nebst den dazu gehörigen Gummiringen und Jutesäcken — ist ohne besondere Ausfuhr
bewilligung gestattet, wenn zur Sicherstellung ihrer Wiedereinfuhr nach der Entleerung im Ausland vor der Ausfuhr
der doppelte Betrag ihres Wertes bei einer Zollstelle hinterlegt wird; der hinterlegte Betrag ist zu erstatten, sobald
die Umschließungen nachweislich wieder eingegangen sind. Solche Umschließungen können nur gegen erneute Sicher
stellung befüllt wieder ausgeführt werden.
IV. Umschließungen der unter III genannten Art, die im leeren Zustand zur Befüllung eingeführt und dann
befüllt in das Ausland zurückgebracht werden, sind von den Zollstellen im Vormerkverfahren ohne Hinterlegung eines
Wertbetrags abzufertigen.
V. Die Art der Umschließungen, Verpackungsmittel und Umschnürungen der Waren ist in den Frachtpapieren,
Ausfuhr- und Durchfuhrbewilligungen genau anzugeben.
Repenning, Aus- und Durchfuhrverbote.
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