Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Marmelade und andere Fruchtkonserven, 
Milcherzeugnisse, darunter fallen: kondensierte Milch, kondensierte Sahne, sterilisierte Milch, 
sterilisierte Sahne, homogenisierte Milch, Milchpulver, Sahnepulver, ferner Nahrungs 
mittel, die in der Hauptsache aus kondensierter Milch usw. bestehen, aber bei 
Zusetzung eines anderen Nahrungsstoffes z. B. Kakao eine den Hauptbestandteil nicht 
ausdrückende Bezeichnung tragen?) 
Rohzucker und Verbrauchszucker, 
Schal- und Krustentiere und Zubereitungen aus diesen Tieren, 
Tee, 
ViehH, 
Walfische, Robben, Tümmler und andere Seesäugetiere und Fleisch von diesen Tieren, 
Wild (Rot- und Damwild, Renntiere, Rehe, Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen), 
Salpeter (Kalium-, Natrium-, Ammoniak-, Kalk-, Chilesalpeter), 
Salpetersäure, 
Wolle aus dem besetzten Belgien und Nordfrankreich, 
Waren der Nrn. 97a bis c, 250 a, 254 bis 256, 341 bis 345, 13 bis 17, 46a u. b, 126 
bis 132, 166 bis 172, 205 a u. b. 
d) mit Luxemburg?) 
Ohne Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung können die folgenden 
dem Ausfuhrverbot unterliegenden Waren nach Luxemburg ausgeführt werden: 
Bedarfsartikel für bakteriologische Diagnostik, 
Bittersalz (Magnesiumsulfat), 
Därme, 
Eisen (Stahl) und Eisen- (Stahl-) Waren des Abschnitts 17 A des Zolltarifs (Etat. Waren 
verzeichnisses) und zwar folgende der Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeich 
nisses: 
Nr. 783 e 
„ 783 f 
aus Nr. 783 g Herde, Ofen, Ofenteile, Kessel für Zentralheizung und Warmwasserversorgung, 
bearbeitet, aus nicht schmiedbarem Gusse, anderweit nicht genannt, 
„ 783 h 
aus „ 793 Röhrenformstücke, roh und bearbeitet, 
1) Einer besonderen Durchfuhrerlaubnis bedarf es nicht, sofern die Waren an die Österreichische Zentralein 
kaufsgesellschaft in Wien oder an die Kriegsprodukten-Aktien-Gesellschaft in Budapest gerichtet sind. Für lebendes 
Vieh auch an die k. k. Schlachtviehsammelstelle in Bodenbach. 
2 ) Außer den hier genannten Ausnahmen sind noch weitere erlassen, über die jedoch nur vertrauliche Aus 
kunft seitens der Handelskammern erteilt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.