Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

175

2.  Die  Verwendungsbestimmungen  für  die  Aus-  und  Durchfuhrbewilligungen
und  das  Abfertigungsverfahren.
Die  Aus-  und  Durchfuhrbewilligungen  sind  nicht  übertragbar,  d.  h.  sie  haben  nur  für  diejenigen
Gültigkeit,  auf  deren  Nanien  sie  ausgestellt  sind,  dürfen  also  nicht  an  dritte  Personen  abgegeben  und  auch
nicht  für  andere  Empfänger  benutzt  werden.
Sämtliche  Ausfuhrbewilligungen,  mit  Ausnahme  der  unbefristeten  Ausfuhrbewilligungen  für  Steinkohle, ­
  Braunkohle,  Koks  und  Preßkohle*),  verlieren,  soweit  auf  ihnen  nicht  eine  längere  Gültigkeitsdauer
angegeben  ist,  nach  einer  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1917  mit  Ablauf  dreier  Monate  vom  Tage  der
Ausstellung  an  ihre  Gültigkeit.  Die  Gültigkeitsdauer  der  vor  dieser  Bekanntmachung  erteilten  Ausfuhrbewilligungen, ­
  die  nur  zwei  Monate  betrug,  wird,  ohne  daß  es  einer  amtlichen  Bestätigung  der
Verlängerung  bedarf,  auf  drei  Monate  ausgedehnt,  sofern  es  sich  nicht  um  Ausfuhrbewilligungen  mit
bereits  verlängerter  Gültigkeitsdauer  handelt;  für  letztere  bewendet  es  bei  der  durch  den  Verlängerungsvermerk ­
  festgesetzten  Frist.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Durchfuhrbewilligung  betragt  auch  fernerhin  zwei  Monate.
Innerhalb  der  Zeit  der  Gültigkeit  muß  die  Ware  die  Grenze  überschritten  haben.  Sofern  jedoch
die  Sendungen  der  Vorabfertigung  bei  einer  inneren  Aollstelle  unterworfen  werden,  ist  für  die  Bemessung
der  Gültigkeitsdauer  der  Ausfuhrgenehmigung  nicht  der  Zeitpunkt  des  Grenzausgangs,  sondern  derjenige
der  Vorführung  zur  Vorabfertigung  bei  der  inneren  Aollstelle  maßgebend.  Hat  die  Ware  innerhalb  der
Güligkeitsdauer  die  Grenze  nicht  überschritten  oder  ist  sie  in  dieser  Zeit  der  inneren  Aollstelle  zur  Vorabfertigung ­
  nicht  vorgeführt,  so  muß  eine  neue  Ausfuhrbewilligung  beantragt  oder  um  Verlängerung  der
Frist  unter  Vorlage  der  Ausfuhrgenehmigung  nachgesucht  werden.  Einer  neuen  Ausfuhrbewilligung
bedarf  es  auch  dann,  wenn  die  Frist  zwischen  der  Vorabfertigung  und  dem  Grenzausgang  ungewöhnlich
groß  ist,  so  daß  die  Absicht  einer  willkürlichen  Zurückhaltung  der  abgefertigten  Sendung  im  Inland  erhellt.
Die  Aus-  und  Durchfuhrbewilligungen  sowie  auch  die  beini  Vorliegen  bestimmter  Voraussetzungen
für  einzelne  Warensendungen  erteilten  Ausfuhrbescheinigungen  der  Handelskamniern  (vergl.  Seite  159  ff.)
sind  den  sonstigen  bei  der  Ausfuhr  der  Sendungen  mit  der  Post,  der  Bahn  oder  dem  Schiff  erforderlichen
Beförderungspapieren  beizufügen.
Soll  eine  Sendung,  für  die  es  einer  Ausfuhrgenehmigung  bedarf,  in  Teilposten  zur  Versendung
gelangen,  so  können  die  Ausfuhrgenehmigungen  für  jede  Teilsendung  beantragt  werden  oder  aber  es
wird  für  die  Gesamtmenge  eine  Ausfuhrgenehmigung  nachgesucht.  Im  letzteren  Falle  ist  die  Ausfuhrgenehmigung ­
  bei  jeder  Teilsendung  der  Annahmestelle  (Postamt,  Güterannahmestelle)  vorzulegen.
Die  betreffende  Amtsstelle  erteilt  sodann  für  das  Grenzzollamt  eine  Teilbescheinigung  darüber,  daß
die  Ausfuhrgenehmigung  über  die  gesamte  Partie  vorgelegen  hat,  die  den  Beförderungspapieren
beigefügt  wird.  Die  Ausfuhrgenehmigung  erhält  der  Anlieferer,  nachdem  die  betreffende  Stelle  die  Teilsendung ­
  darauf  abgeschrieben  hat,  zurück.  Bei  der  letzten  Teilsendung  wird  die  Ausfuhrgenehmigung
^en  der  Amtüstelle  zurückbehalten  und  der  Sendung  beigefügt.
Für  die  zollamtliche  Abfertigung  von  Waren  ist  ferner  angeordnet  worden,  daß  alle  Sendungen
der  Aollstelle  mit  einer  vom  Versender  unterzeichneten  Ausfuhrerklärung  in  doppelter  Ausfertigung  vor-„
  Für  die  unbefristeten  Ausfuhrbewilligungen  für  Steinkohle,  Braunkohle,  Koks  und  Preßkohle  beträgt  die
Gültigkeitsdauer  einen  Monat.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.